Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen

Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die der EU werden die Unternehmen ab 2013 den Spitzenausgleich nur unter bestimmten Bedingungen in Anspruch nehmen können:
  1. Große Unternehmen müssen nachweisen, dass sie ein Energiemanagement nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS implementiert haben bzw. zunächst für die Antragsjahre 2013 und 2014, dass sie mit dessen Einführung begonnen haben. KMU nach EU-Definition können auch auf ein Energieaudit nach der EN 16247-1 oder auf -noch in der Durchführungsverordnung des Energie-und Stromsteuergesetzes näher zu definierende- alternative Systeme ausweichen.
  2. Erreichen der von der Bundesregierung vorgeschriebenen Zielwerte für die Reduktion der Energieintensität:
Antragsjahr     Bezugsjahr    Zielwert
2015               2013             1,3%
2016               2014             2,6%
2017               2015             3,9%
2018               2016             5,25%
2019               2017             6,6%
2020               2018             7,95%
2021               2019             9,3%
2022               2020             10,65%

Der Bundesrat plädiert in seinem Entschließungsantrag zum Energie-und Stromsteuergesetz dafür, dass die im Rahmen des Spitzenausgleichs gewährten Steuerermäßigungen ausschließlich auf energieintensive Unternehmen begrenzt bleiben, die im internationalen Wettbewerb stehen. Ferner soll beachtet werden, dass die eingeräumten Ausnahmetatbestände nicht das energiepolitische Zieldreieck "sicher, bezahlbar, umweltverträglich“ gefährden.

Inwieweit diese Empfehlungen nun bei der Ausgestaltung der Durchführungsverordnung zur Energie-und Stromsteuer Eingang finden werden, ist derzeit noch nicht abzusehen. Gleiches gilt für die konkrete Nachweisführung: auch hier wird die Durchführungsverordnung Antwort geben, welche konkreten Schritte die antragstellenden Unternehmen vorzunehmen haben. Ein Erscheinen der Durchführungsverordnung wird nicht vor März 2013 erwartet. 

Zurück