GUTcert bietet weiter 36.BImSchV an!

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 05.08.2013 bekannt gegeben, dass die GUTcert nach § 12 Abs. 2 der 36. BImSchV ungeeignet sei, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 der 36. BImSchV erfüllt werden und deshalb seit dem 05.08.2013 nicht mehr berechtigt sei, Audits und Zertifizierungen nach der 36. BImSchV  vorzunehmen.

Die GUTcert hat bis zum 05. August keinen mündlichen oder schriftlichen Hinweis der Behörde erhalten, der auf die Feststellung der Ungeeignetheit hingewiesen hätte. Auch im BLE-Office-Audit, Ende Mai 2013, gab es keine Hinweise oder Andeutungen bezüglich einer solchen Ungeeignetheit. Die Zertifizierungsstelle der GUTcert wurde sogar in die niedrigste Risikoklasse eingeordnet. Die zuständigen Auditoren der BLE sahen in ihren stichprobenartigen Verfahrenskontrollen keinerlei Hinweise auf Beanstandungen. Im Rahmen des gestrigen Witness-Audits, bei dem die GUTcert von BLE-Begutachtern begleitet wurde, zeigten sich selbst die BLE-Auditoren überrascht von der Entscheidung der eigenen Behörde. Im Übrigen wurden auch innerhalb des Witness-Audits keinerlei Beanstandungen festgestellt.

Die GUTcert war und ist jederzeit bereit, ihre Verfahren zu überprüfen und zu korrigieren. Transparenz und Qualität stehen dabei an erster Stelle. Ebenso, wie die Zertifizierungsverfahren der Nachhaltigkeitsverordnungen es verlangen, erwarten wir von der Behörde für evtl. festgestellte Mängel einen Korrekturzeitraum bzw. eine offene Kommunikation durch die zuständigen Personen. Da Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der GUTcert, die Einhaltung der Anforderungen des § 7 der 36. BImSchV sicherzustellen, von der BLE zu keinem Zeitpunkt mündlich oder schriftlich kommuniziert worden sind, gehen wir davon aus, dass die Feststellung der Ungeeignetheit keinen sachlichen und rechtlichen Bestand haben wird.

Die GUTcert hat durch ihre Verfahrensbevollmächtigten gegen die Feststellung der Ungeeignetheit Widerspruch bei der BLE erhoben. Mit dem heute übermittelten Schreiben der BLE hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung, so dass die GUTcert berechtigt ist, nach wie vor die Tätigkeit im Rahmen der 36. BImSchV auszuüben und Zertifikate zu erteilen. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie umgehend informieren.

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