GUTcert wehrt sich erfolgreich

Die GUTcert wurde am 05.08.2013 durch die Bekanntmachung der BLE, nicht mehr in der 36.BImSchV auditieren zu dürfen, völlig überrascht. Im Rahmen der letzten Überprüfungen durch die BLE in der Geschäftsstelle Berlin und auch während der letzten Audits vor Ort wurden gute Resultate erzielt. Wir sind uns nicht bewußt, was die BLE dazu bewogen hat, in dieser Art und Weise gegen uns vorzugehen. Um auf diese Bekanntmachung schnell zu reagieren und weiteren Schaden abzuwenden, mussten wir natürlich juristisch dagegenhalten. Das Gericht hat, wie unten zu lesen ist, der GUTcert in allen Positionen Recht gegeben. Somit können wir weiter gute Arbeit für unsere Kunden leisten und dem Hintergrund dieser unüblichen Vorgehensweise nachgehen.
Juristisch zusammengefasst: Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 14.08.2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.08.2013 gegen die Feststellung der Ungeeignetheit der GUTcert als Zertifizierungsstelle nach § 12 (1) der 36. BImSchV und die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 05.08.2013 wiederhergestellt. Das Verwaltungsgericht hat die BLE dazu verpflichtet, die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der GUTcert, weiter Zertifizierungen nach 36. BImSchV vorzunehmen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellung der Ungeeignetheit überwiegt. In seiner Begründung führt das Gericht an, dass die am 05.08.2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Feststellung der Ungeeignetheit der GUTcert, die Anforderungen des § 7 der 36. BImSchV sicherzustellen, schon deshalb formell rechtswidrig ist, weil die BLE die GUTcert vor der Feststellung und Bekanntmachung der Ungeeignetheit nicht angehört hat. Die Feststellung der Ungeeignetheit ist auch materiell rechtswidrig, weil das Gericht in Kenntnis der Stellungnahme der BLE und des von dieser im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgangs keinen Beweis sah, dass die GUTcert nicht geeignet ist, die Erfüllung der Anforderungen des § 7 der 36. BImSchV sicherzustellen. Die Feststellung der Ungeeignetheit ist weiter rechtswidrig, weil die BLE ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs das ihr als Überwachungsbehörde zustehende Ermessen nicht oder nur fehlerhaft ausgeübt hat, ihre Entscheidung nicht begründet und durch die Feststellung der Ungeeignetheit ohne vorherige Prüfung anderer Maßnahmen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 06.08.2013 durch die Entscheidung des VG Köln wiederhergestellt worden ist, ist die GUTcert als geeignet anzusehen, die Erfüllung der Anforderungen aus § 7 der 36. BImSchV sicherzustellen, wir das VG Köln bestätigt. Die GUTcert ist dementsprechend uneingeschränkt berechtigt, Zertifikate nach § 10 (1) 36. BImSchV auszustellen. Die Eignung der GUTcert ist von der BLE im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

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