GUTcert erhält Zulassung für Verfahrensvereinfachungen nach der SpaEfV

Am 16.09.2013 wurde der GUTcert von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) bestätigt, dass auf Grundlage Ihrer Akkreditierung nach ISO 50001, Verfahrensvereinfachungen im Rahmen der Entlastung von der Energie- und Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung-SpaEfV) angewendet werden dürfen.

Aufgrund des sehr engen Zeitfensters in 2013 wurde in die Verordnung ein Passus aufgenommen, der den Verzicht auf eine Vor-Ort-Begutachtung bei der Einführung eines Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach dem vertikalen Ansatz (§ 5 Abs. 1  Nr. 3 SpaEfV) erlaubt. Vorausgesetzt die in der Verordnung genannte zuständige Stelle (DAkkS) genehmigen den Verzicht auf die Vor-Ort-Begutachtung.

Hintergrund der Regelungen ist der in § 55 Abs. 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) sowie § 10 Abs. 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) geregelte sogenannte „Spitzenausgleich“. Mit der Veröffentlichung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) am 31.07.2013 durch das Bundeskabinett, stehen die Anforderungen zur Gewährung der steuerlichen Rückvergütung Energie- und Stromsteuer abschließend fest. Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen wollen, müssen in den Jahren 2013 bis 2015 ein System zur Verbesserung der Energieeffizienz einführen.

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