Besondere Ausgleichregelung (BesAR): Weitere Neuerungen

Die Regelungen zu den Anforderungen bzgl. der Zertifizierungsvoraussetzungen, um den Antrag auf BesAR stellen zu können, werden weiter differenziert.

Am 27. Juni 2014 wurde vom Bundestag die neue Fassung der EEG-Novelle verabschiedet, die am 11. Juli 2014 in den Bundesrat gehen soll.

Bereits Mitte Juni 2014 haben wir in der GUTcert-News „Weiterer Hinweis des BAFA zur BesAR“ die Zertifizierungsvoraussetzungen (speziell auch für das Antragsjahr 2014) beschrieben, um eine EEG-Begrenzung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen zu können. Der aktuelle EEG-Entwurf enthält Änderungen, auf die wir nachfolgend eingehen.

Die umfassenden Bestimmungen zur BesAR werden nicht mehr in den §§ 60 ff. sondern in den §§ 63 ff. EEG 2014 widergespiegelt. Nach wie vor muss grundsätzlich ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betrieben werden. Diese Anforderung gilt jedoch nur für Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch ab 5 GWh im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Im Vergleich zum letzten EEG-Entwurf vom 7. Mai 2014 wurde diese Schwelle somit von 1 auf 5 GWh Stromverbrauch angehoben und eine neue Differenzierung eingeführt.

Für Unternehmen, die sich mit ihrem Stromverbrauch zwischen 1 und 5 GWh befinden, werden die Anforderungen auf den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) abgestellt. Diese Regelungen umfassen sowohl das Energieaudit nach EN 16247-1 als auch den Betrieb eines alternativen Systems entsprechend Anlage 2 SpaEfV. Da im Gesetzesentwurf auf beide Systeme verwiesen wird, jedoch in der Begründung dazu explizit nur das Energieaudit nach 16247-1 genannt ist, bleibt offen, ob und wie beide Systeme von der BAFA im Rahmen der Antragstellung berücksichtigt werden.

Die im aktuellen Gesetzesentwurf verfasste Übergangsbestimmung hinsichtlich der Zertifizierungs- bzw. Nachweispflicht für die Antragstellung in diesem Jahr ist im Vergleich zum vorigen Entwurf unverändert geblieben. Nur die Nummerierung des Paragraphen hat sich von § 99 auf § 103 EEG 2014 verschoben.

Wie in der o.g. GUTcert-News beschrieben, hat die GUTcert zur Übergangsvorschrift nach § 103 (1) Nr. 1 EEG 2014 (vormals § 99 (1) Nr.1 EEG 2014) ein Verfahren aufgestellt, um den geforderten Nachweis für die Antragstellung bis 30. September 2014 auszustellen. Für die neue Differenzierung, d.h. Unternehmen mit einem Stromverbrauch zwischen 1 und 5 GWh, muss jedoch mit dem BAFA geklärt werden, inwieweit die Nachweisführung „nicht in der Lage“ angewendet werden kann.

Alle offenen Fragen werden wir bei unserem Erfahrungsaustausch am 11. Juli 2014 hier in Berlin mit den Akteuren (BAFA, BMWi, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer) zur Diskussion stellen.

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