Bundesregierung einigt sich auf EEG-Novelle

Der Zeitplan der Bundesregierung wurde eingehalten, nur noch der Bundesrat kann für Verzögerung sorgen. Hier die wichtigsten Änderungen für die Biogasbranche.

Dem neuen Entwurf zum EEG 2014 wurde Ende letzter Woche durch den Bundestag mit einer 78-Prozent-Mehrheit zugestimmt. Somit wird der sehr eng gefasste Zeitplan durch die Bundesregierung eingehalten. Für die Biogasbranche sind im Wesentlichen folgende Änderungen zu erwarten:

Für alle Neuanlagen ist die erhöhte Vergütung über die Einsatzstoffvergütungsklassen gestrichen. Es gibt ausschließlich eine Grundvergütung unabhängig vom Einsatzstoff. Zudem sind Förderungen einer Wärmenutzung oder Gasaufbereitung im neuen EEG nicht mehr inbegriffen.

Die bereits im EEG 2012 eingeführte freiwillige Direktvermarktung wird im neuen EEG weitergeführt und praktisch zur Voraussetzung für eine Vergütung des regenerativen Stroms. Denn Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100kW werden lediglich für den Strom eine Vergütung erhalten, der aus der Hälfte der installierten Leistung erzeugt wurde. Es kann natürlich auch der gesamte Strom einer Anlage direkt vermarktet werden.

Der Zubau der erneuerbaren Energien ist in allen Bereichen gedeckelt worden. Am härtesten trifft dies wohl die Biogasbranche, denn eine Grenze von zusätzlichen 100MW kommt einer Stagnation gleich. Wird diese Grenze überschritten, wird im Folgejahr die Vergütung mehr als vorgesehen gekürzt.

Änderungen für Altanlagen

Wie bereits in den ersten Entwürfen zu Novellierung gelten Anlagen mit einer vorliegenden Genehmigung bis zum 23.01.2014 und einer Inbetriebnahme bis spätestens zum 31.12.2014 als Altanlagen und fallen somit unter das EEG 2012. Aber auch für diese sind Änderungen beschlossen worden.

Klar geregelt und von uns ausdrücklich begrüßt ist der Ausschluss von Energiepflanzen für den Landschaftspflegebonus unter dem EEG 2009. Hier wird einer Fehlentwicklung entgegengetreten, die eine ungerechtfertigte erhöhte Vergütung für die Nutzung von so genanntem „Landschaftspflegemais“ nun einen Riegel vorschiebt.

Wichtig ist, dass Bestandsanlagen sich auf eine Deckelung ihrer Vergütung einstellen müssen. Dem Entwurf zu Folge wird nur noch der Strom vergütungsfähig sein, der die Höchstbemessungsleistung der Anlage nicht überschreitet. Zur Bestimmung der Höchstbemessungsleistung kann entweder die Menge Strom aus 95% der installierten Leistung (Stichtag 31.07.2014) oder die bisher höchste Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr herangezogen werden.

Das seit Monaten heftig diskutierte neue EEG 2014 ist kurz vor seiner endgültigen Fertigstellung. Am 11. Juli wird es nur noch im Bundesrat vorgestellt, dessen Zustimmung zwar nicht erforderlich ist, der aber das Inkrafttreten verzögern kann.

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