Entwurf der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetz

Die wohl wichtigste Neuerung ist die Anpassung der Bemessungsgrundlagen für die Treibhausgas (THG)-Minderungspflicht, die bis auf die Anfangsperiode abgesenkt wurden:

  • In 2015 und 2016: 3,5% (vorher 3%)
  • Im Zeitraum 2017-2019: 4% (vorher 4,5%)
  • Ab 2020: 6% statt der angestrebten 7%

Zudem ist es möglich, nicht ausgeschöpfte THG-Minderungen mit in das nächste Jahr zu nehmen. Eine Ausnahme gilt für die Anfangszeit 2014/2015, hier wird ein durchschnittlicher THG-Wert für die in 2014 nicht benötigten Biokraftstoffmengen von 43,58 kg CO2-Äquivalent angenommen. Ferner kann die Verpflichtung zur Treibhausgasminderung auf einen Dritten übertragen werden. Strafzahlungen werden auf 0,47 EUR je kg CO2-Äquivalent festgesetzt.

Weiterhin bestehen bleibt das Verbot der Anrechnung von tierischen Fetten auf das THG-Minderungspotenzial. Als zusätzliche Konsequenz des geänderten BImSchG entfällt die Möglichkeit der doppelten Anrechnung von Biokraftstoffen aus Abfall- und Reststoffen.

Damit deutet sich an, dass die DE-Systeme ab 2015 weiter an Bedeutung verlieren könnten und eine Zertifizierung nach einem EU-System ausreichend ist. Ob trotzdem noch unterjährige Audits oder weitergehende Forderungen verpflichtend werden, ist zurzeit noch unklar. In Anbetracht der Zeit und der enormen Bedeutung sollte jedoch schnellstmöglich gehandelt werden.

Um bestmöglich vorbereitet zu sein, stellt die GUTcert derzeit ihr Prüfverfahren für ISCC/REDcert nach ihren Erfahrungen im Emissionshandel und der Prüfung von Carbon Footprints um und wird ihre Auditoren entsprechend ausstatten und schulen.

Sollten Neuigkeiten und Details zu den geplanten Änderungen veröffentlicht werden, informieren wir Sie selbstverständlich umgehend.

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