Neue EU-F-Gas-Verordnung VO(EU) Nr. 517/2014

Die neue Verordnung Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 regelt die Auflagen zum Inverkehrbringen und Verwenden teilfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie diesbezügliche Mengenbegrenzungen. Betroffene Erzeugnisse sind z.B. Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen, Elektrische Schaltanlagen oder Aerosolzerstäuber.

Nach aktueller Regelung sind Hersteller und Im- und Exporteure verpflichtet, der EU-Kommission jährlich über die Mengen an fluorierten Treibhausgasen (THG) zu berichten. Berichtspflichtig sind dabei sowohl die Gesamtproduktion des THG, als auch die Mengen an recycelten, aufgearbeiteten, gebrauchten oder zerstörten THG. Die Kommission leitet die Daten an die jeweiligen Mitgliedstaaten weiter. Das Berichtsverfahren legte die Kommission fest (VO (EG) Nr. 842/2006 Art. 6).

Bis zum 31. Oktober 2014 wird die Kommission im Rahmen von Durchführungsrechtsakten Referenzwerte festlegen für alle Hersteller und Einführer, die nach Art. 6 der VO (EG) Nr. 842/2006 Daten übermittelt haben. Diese werden auf Grundlage des Jahresdurchschnitts der von ihnen gemeldeten Mengen berechnet (VO (EG) Nr. 517/2014 Art. 16)). Hersteller und Einführer, die erstmalig ein Inverkehrbringen beabsichtigen, können dies bei der Kommission anmelden.

Bis zum 1. Januar 2015 richtet die Kommission ein elektronisches Register für die Quoten für das Inverkehrbringen ein (VO (EG) Nr. 517/2014 Art. 17). Die Registrierung ist verpflichtend für Hersteller und Einführer, denen bereits eine Quote zugeteilt wurde oder solche, die beabsichtigen, ein Inverkehrbringen anzumelden. Ab dann können Hersteller und Einführer innerhalb des Registers komplette Mengen oder Mengenanteile an andere Registrierte übertragen VO (EG) Nr. 517/2014 Art. 18). Bis zum 31. März 2015 und danach jährlich übermitteln Hersteller, Einführer und Ausführer Angaben zu jedem Stoff (VO (EG) 517/2014 Art. 19).

Für Unternehmen mit einer Menge von mehr als 10.000t CO2-Äquivalent müssen die Daten durch einen unabhängigen Prüfer verifiziert werden. Der so geprüfte Bericht ist bis zum 30. Juni 2015 einzureichen. Prüfer müssen entweder nach RL 2003/87/EG akkreditiert oder zugelassene Wirtschaftsprüfer sein.

Als akkreditierte Stelle im Emissionshandel (RL 2003/87/EG) ist die GUTcert berechtigt, entsprechende Prüfungen der jährlichen Berichte zur Mengen an fluorierten Treibhausgasen vorzunehmen.

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