Spitzenausgleich nach SpaEfV: Frist für Antragsjahr 2013 verlängert

Am 20. Oktober 2014 versandte das BMWi ein Hinweis bezüglich der relevanten Zeitpunkte für die Ausstellung des Nachweises 1449.

Um einen Spitzenausgleichsantrag beim Hauptzollamt stellen zu können, muss u.a. das Formular 1449 (Nachweis) von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt werden. Das Ausstellen muss jedoch in festgelegten Fristen erfolgen.

Die für das Antragsjahr 2013 geltende Fristenregelung bzgl. der Nachweisdokumente wurde mit dem BMWi Schreiben entspannt. So können Unternehmen auch noch nach Ablauf des Antragsjahres 2013 die zur Nachweisführung erforderlichen Dokumente der Zertifizierungsstelle vorlegen. Diese kann anschließend das Nachweisformular 1449 ausstellen, jedoch ohne das Feld zur Ziffer 3.4 anzukreuzen. Aus diesem Grund werden die Antragsteller dazu verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung dem Hauptzollamt vorzulegen, dass sämtliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen im Antragsjahr (spätestens 31.12.2013) getroffen wurden.

Für die Ausstellung des Nachweises für das Antragsjahr 2014 gelten weiterhin folgende Fristen:

Die tatsächlichen Voraussetzungen im Unternehmen müssen bis spätestens zum Ablauf des jeweiligen Antragsjahres erfüllt sein. D.h. bis zum 31. Dezember müssen alle für den Nachweis 1449 vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen und die Vor-Ort-Prüfungen müssen stattgefunden haben. Anschließend müssen von der Zertifizierungsstelle die zugrunde gelegten Testate (Berichte/ Zertifikate) vor Ablauf des jeweiligen Antragsjahres ausgestellt sein.

Sind die Unterlagenabgabe und der Vor-Ort-Besuch fristgerecht erfolgt, kann die Zertifizierungsstelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis (1449) nach Ablauf des Antragsjahres ausstellen.

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