Installation von Stromzählern an beantragten Abnahmestellen

Laut einem neuen BAFA-Merkblatt müssen stromkostenintensive Unternehmen, die im Jahr 2016 beim BAFA einen Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung nach EEG stellen wollen, bereits ab 01. Januar 2015 wichtige Regelungen beachten.

Am 11. November 2014 veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein weiteres Merkblatt mit dem Hinweis zu Stromzählern an beantragten Abnahmestellen. Demnach muss ab den 01. Januar 2015 jeder Abnahmestelle ein geeichter Stromzähler zugeordnet werden. Ist dies nicht der Fall, werden die Strommengen bei der Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) nicht berücksichtigt.

Diese Verpflichtung gilt für alle Entnahmepunkte und Eigenversorgungsanlagen. Die antragstellenden Unternehmen sollten sich als „Glocke“ betrachten, sich also die Frage stellen, was an Strom abgenommen wird (Einspeisung) und was an Dritte weitergeleitet wird (z.B. Durchleitung bzw. Weiterleitung an andere Unternehmen). Für die interne Verbrauchsbetrachtung sind geeichte Zähler nicht zwingend erforderlich.

In der Regel waren die Einspeisezähler schon in der Vergangenheit geeicht. Hingegen gibt es noch viele nichtgeeichte Zähler für die Durchleitung/ Weiterleitung, hier müssen die Unternehmen ggf. nachrüsten.

Weitere Informationen und aktuelle Hinweise finden Sie auf den Seiten des BAFA. Antworten zu praxisrelevanten Fragen werden in der Rubrik „Frage der Woche“ von Seiten des BAFA gegeben.

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