Mehr Energieeffizienz durch verpflichtende Energieaudits

Ab Ende 2015 müssen alle großen Unternehmen Energieaudits oder alternativ Energiemanagement betreiben und nachweisen.

Das Bundeskabinett beschloss am 05. November 2014 den Gesetzesentwurf zur Teilumsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Die EU-Vorgabe (Artikel 8, EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU, EED) wird derzeit in Deutschland konkret durch die Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) umgesetzt. 

Alle Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass Unternehmen, die nicht zu klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) gehören, bis zum 05. Dezember 2015 ein sog. Energieaudit durchführen oder ein Energiemanagementsystem einführen.  Die Prüfungen müssen danach im vier-Jahres-Rhythmus wiederholt werden.

Die beschlossene Kabinettsfassung spiegelt die Vorschrift von Artikel 8 der EED fast 1:1 wider. Anders als bei den bisherigen staatlichen Anforderungen – wie der Besonderen Ausgleichsregelung nach EEG oder dem sog. Spitzenausgleich nach SpaEfV – trifft diese Regelung auch das nicht produzierende Gewerbe: Handel, Banken, Tourismus, Versicherungen, private Krankenhäuser etc..

Konkret wird im Gesetzesentwurf auf die EN 16247-1 zzgl. weiterer Kriterien verwiesen. Alternativ dazu können die betroffenen Unternehmen auch ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einführen.

Für die KMU-Definition der EU (Empfehlung 2003/361/EG) spielt neben der Mitarbeiter- (mehr als 250 Mitarbeiter), der Bilanz- (mehr als 43 Mio. EUR) oder der Umsatzgrenze (mehr als 50 Mio. EUR) auch die Unternehmensart eine wichtige Rolle. Je nach Unternehmenstyp (Partner- oder verbundenes Unternehmen) erhöhen sich die genannten Schwellenwerte für die Organisation.

Das durchzuführende Energieaudit – eine detaillierte Energieanalyse mit ausgearbeiteten, wirtschaftlich fundierten Verbesserungsvorschlägen zur Energieeffizienz – muss verhältnismäßig und repräsentativ sein. Dies ist nach dem Gesetzentwurf dann gegeben, wenn gewährleistet wird, dass auf Basis einer Gesamterfassung der Energieverbräuche mind. 90% des gesamten Energieverbrauchs den Anlagen und Geräten des Unternehmens zugeordnet werden.

Im Unterschied zum Energieaudit bezweckt das EnMS nach ISO 50001 die kontinuierliche Verbesserung sowohl der energetischen Leistung als auch des Managementsystems (MS). Ziel dabei ist, mithilfe des PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act) dauerhaft energieeffizienter zu produzieren und damit auch wirtschaftlich zu profitieren. Da alle MS auf diesem Ansatz basieren, kann ein EnMS nach ISO 50001 problemlos in bestehende MS (z.B. Qualität nach ISO 9001 und Umwelt nach ISO 14001) integriert werden.

Der Gesetzesentwurf regelt auch die Anforderungen an die Personen, die ein solches Energieaudit durchführen. Die erforderliche Fachkenntnis erstreckt sich über eine einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in der Energieberatung. Ergänzend muss das Energieaudit in einer unabhängigen Weise durchgeführt werden, d.h. hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral. Wenn das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt wird, muss sichergestellt werden, dass die Person nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt ist, die dem Energieaudit unterzogen wird.

Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden in einer öffentlich geführten Liste des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingetragen. Ebenfalls wird das BAFA mit der Kontrolle der Nachweisführung betraut. Unternehmen die ihrer Verpflichtung bis zum 05. Dezember 2015 nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld rechnen.

Multinational agierende Unternehmen mit Standorten in verschiedenen Ländern der EU können in jedem EU Land ein der nationalen Gesetzgebung folgendes Energieaudit absolvieren. Die bessere und effizienteste Lösung für diese Unternehmen ist in den meisten Fällen jedoch das Etablieren eines EnMS nach ISO 50001, um auf lange Sicht die Forderungen der EED bzw. des EDL-G zu erfüllen.

Der deutsche Gesetzesentwurf soll in den kommenden Wochen durch den Bundestag und Bundesrat gehen, mit dem Ziel, das Gesetz im Frühjahr 2015 in Kraft treten zu lassen. Für welches System sich die Unternehmen auch entscheiden, wichtig ist, sich bereits heute mit der Thematik auseinanderzusetzen. Die GUTcert wird ihre Kunden über ihre Newsletter, die Veranstaltungen (z.B. auf dem Infotag zum EDL-G am13. Februar 2015) der GUTcert Akademie und zusätzlichen Hilfstools weiterhin unterstützen. 

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