Neue Regelungen zum Messen und Eichen ab 2015

Zu Beginn des kommenden Jahres 2015 treten das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft.

Gleichzeitig werden die bisher gültigen Rechtsvorschriften, Eichgesetz (EichG) und Eichordnung (EO), abgelöst. Eine wichtige Neuerung ist neben den Regelungen für Verwender von Messgeräten, dass nun auch Verwender von Messwerten bestimmten Regelungen unterliegen. So ist z.B. der Verwender gemäß § 32 MessEG dazu verpflichtet, die Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Messgeräte mit Angaben zur Geräteart, Hersteller, Typbezeichnung oder dem Jahr der Kennzeichnung innerhalb von 6 Wochen zu melden. Das MessEV liegt bisher nur als Entwurf vor, da das parlamentarische Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (Stand: November 2014).

Der Regelungsumfang des MessEG wurde, im Vergleich zum EichG, deutlich erweitert. Dies hat zum Ziel, dass das neue MessEG eine einfachere Angleichung an europäische Entwicklungen ermöglicht und eine neue durchgängige Systematik der Rechtsgrundlage schafft. Wesentliche Bereiche, die bislang der EO unterlagen, werden nunmehr im MessEG erfasst. Die Regelung materieller Fragen, also das Ausfüllen der gesetzlichen Grundentscheidung, soll in der neuen MessEV behandelt werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und rascherer Anpassungen, soll ein Katalog mit relevanten Messgeräten ausschließlich in der MessEV veröffentlicht werden.

Auch im MessEG bleibt die Eichung im Sinne des Verbraucherschutzes eine hoheitliche Aufgabe. Es werden einheitliche Verfahren für alle Messgerätearten zur Konformitätsbewertung beim Inverkehrbringen und zur Eichung in der Verwendungsphase eingeführt.

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