Auswirkungen des Mindestlohns

Zum 01. Januar 2015 wird ein bundesweiter Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer eingeführt. Wir informieren im Folgenden darüber, welche Auswirkungen das neue Gesetz auf Praktika im Rahmen von geförderten Maßnahmen hat

Das Gesetz, dass den Mindestlohn regelt, enthält auch Passagen, die Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums regelt. Diese Praktika sind vom Geltungsbereich des Mindestlohns ausgeschlossen, ebenso Orientierungspraktika zur Wahl einer Ausbildung oder eines Studiums von bis zu sechs Wochen Länge.

Auch für Praktika oder Anteile in einem Betrieb im Rahmen von nach dem SGB II oder SGB III geförderten Maßnahmen ist der Mindestlohn nicht relevant. Nach Aussagen der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich bei berufspraktischen Phasen in geförderten Maßnahmen um Bestandteile, bei denen die Integration in Ausbildungs- und Arbeitsmarkt im Vordergrund steht. Daher werden sie vom Anwendungsbereich des Mindestlohnes nicht erfasst. Der ab 01.01.2015 geltende Mindestlohn hat somit keine Auswirkungen auf die Praktika im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III und auch nicht auf Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III, in denen Anteile bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden

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