Einsatz Biobrenn- und Kraftstoffe im Emissionshandel

Hinweis zur Nachweisführung beim Einsatz flüssiger Biobrenn- und kraftstoffe

Wie die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) auf Ihrer Internetpräsenz bekannt gab, können nur noch flüssige Brenn- und Biokraftstoffe, die im Rahmen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) bzw. gemäß Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) nachhaltig geprüft worden sind, im Rahmen des Emissionshandels mit dem Emissionsfaktor null angewendet werden. Die Nachweisführung muss dann über die „Nabisy“-Datenbank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erfolgen.

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