HkNDV Reform

Die Herkunftsnachweisdurchführungsverordnung (HkNDV) wird reformiert –
Wir haben schon mal reingeschaut!

Jetzt ist er da, der Entwurf einer Verordnung zur Fortentwicklung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung (HkNDV-E). Klingt kompliziert, ist es aber nicht. Denn nach nun etwa zweieinhalb Jahren laufendem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters hat sich auch auf diesem Gebiet viel getan, aber keine wesentlichen Änderungen ergeben. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde geändert und auch die Praxis des Herkunftsnachweisregisters hat einige Lücken und Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Nun wird die HkNDV inhaltlich überarbeitet, fortentwickelt und präzisiert. Bislang handelt es sich um einen Entwurf und bis zur endgültig novellierten Verordnung wird es noch etwas dauern, aber ein erster Einblick in das Kommende ist auch jetzt schon möglich.

Unter der Voraussetzung, dass sich bis zur endgültigen Fassung nicht noch Entscheidendes tut,  wird sich in der Praxis zunächst wenig ändern. Die Grundstruktur bleibt im Großen und Ganzen erhalten und auch die Tätigkeiten für Anlagenbetreiber und Umweltgutachter werden in Zukunft weitestgehend identisch sein.

Einen kurzen Überblick über einige relevante Änderungen geben wir Ihnen schon heute:

Speicher als Anlage (§ 2 Nr. 9 HkNDV-E)

Angepasst an den Anlagenbegriff des EEG 2014, würden nun auch so genannte Speicher unter den Anlagenbegriff der HkNDV fallen. Speicher sind Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln.

Arealnetze (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HkNDV-E)

Auch die Sondersituation der Arealnetze wird explizit aufgegriffen. Konkrete Aussagen bezüglich dieses Begriffes finden sich in der dem Gesetzestext zugehörigen Begründung wieder. So stellt diese darauf ab, dass Herkunftsnachweise nur dann ausgestellt werden, wenn zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher Personenverschiedenheit besteht. Ebenso wird dort das Erfordernis einer verpflichtenden Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG benannt, die dem Letztverbraucher für den gelieferten und verbrauchten Strom ausgestellt werden muss.

Nach Rücksprache mit dem Umweltbundesamt wurde diese Spezifikation aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit Arealnetzen eingefügt. Da das Thema Arealnetz aber schwer zu vereinheitlichen ist und die Fälle je unterschiedliche Konstellationen aufzeigen, wird es auch in Zukunft immer auf eine Einzelfallbetrachtung ankommen. Die spezifizierte Begründung ändert somit in der Praxis nichts an der Tatsache, dass eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss.

Eigenversorgung und Strombezug von Dritten (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HkNDV-E)

Auch bislang war der Eigenverbrauch des selbst produzierten Stroms einer Anlage nicht herkunftsnachweisfähig. Ein von Dritten bezogener Strom musste jedoch bislang nicht von der erzeugten und eingespeisten Menge abgezogen werden. Der Entwurf der HkNDV sieht nun vor, dass dieser von der HkN-fähigen Strommenge abzuziehen ist. Diese Änderung resultiert aus der strengen europäischen Vorgabe des Nettostrombegriffs. Es bleibt hier jedoch offen, wie dies im HkNR berücksichtigt werden kann.

Übertragung der Strommengen durch den Netzbetreiber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HkNDV-E)

Bislang war es Netzbetreibern technisch nicht möglich, den eingespeisten Strom für Mischfeuerungsanlagen, Pumpspeicher- und Grenzkraftwerken automatisch anhand der EDIFACT-Schnittstelle an das HkNR zu kommunizieren. In diesen Fällen teilte der Anlagenbetreiber die produzierten Strommengen mit, der Umweltgutachter bestätigte diese. Mit der neuen Verordnung wird dieses System so beibehalten werden.

Dies wird auch in § 7 Abs. 1 Nr. 8 bestätigt, da der Umweltgutachter bei Mischfeuerungsanlagen größer 100 kW attestieren muss, dass die im Register eingetragene Strommenge der in das Netz eingespeisten Strommenge entspricht. Dabei handelt es sich bei der Strommenge um die Menge, die mit derjenigen identisch ist, die der Netzbetreiber auch nach einem ersten Clearing um den 8. Werktag nach dem Liefermonat feststellt.
Diese Bestimmung führt dazu, dass Umweltgutachter nun eine konkretere Prüfvorgabe haben. Ein Jahresausgleich ist demnach nicht mehr notwendig.

Die Optionale Kopplung (§ 10 Abs. 3 HkNDV-E)

Verfechter einer Änderung der Optionalen Kopplung können beruhigt sein: Auch wenn im Entwurf keine Änderung bezüglich der 1-Bilanzkreis-Regel zu finden ist, so kann sich bis zur finalen Fassung doch noch einiges ändern. Dabei wird entscheidend sein, was kommende Woche im Workshop der Fachtagung des Herkunftsnachweisregisters besprochen wird. Falls dort eine plausible Lösung gefunden werden kann, wird sich dieser Paragraph höchstwahrscheinlich noch ändern.

Unabhängig davon können dem Entwurf zufolge künftig auch Herkunftsnachweise für erzeugten biogenen Strom ausgestellt werden, der in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz (Bahnstromnetz) einspeist.

Änderungen in Bezug auf die Tätigkeiten des Umweltgutachters

Auch Hinsichtlich der Begutachtung durch Umweltgutachter finden sich einige Spezifizierungen im Entwurf wieder. Die Notwendigkeit des jährlichen Vor-Ort Audits (§ 25 Abs. 4 HkNDV-E), welches bislang nur in den Nutzungsbedingungen angesiedelt war, wurde in den Entwurf der HkNDV aufgenommen. Dabei wurde die Begutachtungsfrist flexibilisiert, indem der Umweltgutachter nun nur die Vorgabe hat, einmal im Kalenderjahr vor Ort zu sein. Die bislang bestehende 14-Monatsfrist wird somit aufgehoben.

Ebenso ist das der Bestätigung zugrundeliegende Gutachten zukünftig der Registerverwaltung elektronisch zu übermitteln. Die technische Möglichkeit dazu besteht laut Aussage des UBA im HkNR bereits.

Bis heute, den 15.04.2015, war es möglich, eine Stellungnahme zu dem Entwurf an das UBA zu übermitteln. Sicherlich können Sie auf der Dritten Fachtagung des Herkunftsnachweisregisters am 21. Und 22. April 2015 beim UBA auch einige Informationen zur Reform und zu aktuellen Entwicklungen im Herkunftsnachweisregister erhalten. Falls Sie nicht vor Ort sind – wir sind es und werden Sie selbstverständlich über Ergebnisse und Neuigkeiten informieren. Gerne können Sie uns auch im Vorhinein Anregungen und Wünsche mitteilen, welche wir gerne für Sie an das Umweltbundesamt herantragen werden. Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden und werden Sie auch über die endgültigen Regelungen und Änderungen der HkNDV informieren.

Bis dahin stehen wir Ihnen gerne für Fragen und Anregungen zur Verfügung.

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