Was hat R1 mit Herkunftsnachweisen gemeinsam?

Bei einer kombinierten Prüfung nach R1 und Herkunftsnachweisregister ergeben sich Synergieefekte

Die Leitlinien zum Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG legen die Bestimmung des R1-Kriteriums aus. Wenn eine Anlage zur Verbrennung fester Siedlungsabfälle diesen Wert erreicht hat, gilt die Fiktion der energetischen Verwertung ohne weiteren Nachweis der Substitution von Brennstoffen. Somit müssen Müllverbrennungsanlagen ausreichende Energieeffizienz aufbringen, um unter das Verwertungsverfahren R1 – der Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung – zu fallen.

Herkunftsnachweise zeigen an, dass eine MWh Strom erneuerbar erzeugt und in das Netz eingespeist wurde. Neben Anlagen, welche rein erneuerbare Energie produzieren, fallen jedoch auch Anlagen, die neben erneuerbaren Energieträgern auch sonstige Energieträger einsetzen dürfen. Unter diese so genannten Mischfeuerungsanlagen fallen auch Müllverbrennungsanlagen. Da der dort verbrannte Müll nur teilweise biogene Anteile aufweist und zudem meist noch fossile Energieträger für die Anfahr-, Abfahr- und Stützfeuerung eingesetzt werden, wird in diesen Anlagen nur zum Teil biogener Strom erzeugt und in das Netz eingespeist. Für den biogen erzeugten und eingespeisten Anteil des Stroms, können Müllverbrennungsanlagen jedoch in vollem Umfang Herkunftsnachweise beziehen.

Für das Ermitteln der fossilen Verbrauchsmengen im Rahmen der Bestimmung des biogenen Anteils, die sowohl während des An- und Abfahrbetriebs eingesetzt werden, greifen auch die Nutzungsbedingungen für das Herkunftsnachweisregister auf die Vorgabe der Leitlinie zur Auslegung der R1-Energieeffizienzformel zurück. Auch hier gilt, dass 50% der eingesetzten Energie während dieser Phase Dampf erzeugen.

Allgemein gilt, dass viele Prüfschritte für die Begutachtung nach R1 und nach Herkunftsnachweisregister sich überschneiden. Außerdem wird sich der Umweltgutachter, der die Begutachtung nach dem Herkunftsnachweisregister vornimmt, stets auch die Angaben des aktuellen R1-Gutachtens einsehen und nachvollziehen, um den Betrieb der Anlage zu plausibilisieren.

Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass sich durch eine kombinierte Begutachtung der R1-Kriterien sowie des biogenen Anteils der Stromerzeugung im HkNR eine Vielzahl von Vorteilen ergeben, die den Aufwand für alle Beteiligten deutlich reduzieren. Gerne lassen wir Ihnen ein entsprechendes Angebot zukommen, um bestehende Synergien zu nutzen. Für Fragen bezüglich beider Systeme, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

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