Neue BAFA-Förderrichtlinie für Energiemanagementsysteme in Kraft

Am 1. Mai 2015 ist die neu gefasste Förderrichtlinie für Energiemanagementsysteme (EnMS) des Bundesamtens für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Kraft getreten

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen (im Sinne der EU-KMU-Definition gem. der Empfehlung 2003/361/EG) mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Ausgenommen sind u.a. folgende Unternehmensgruppen:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, an denen juristische Personen öffentlichen Rechts (oder Kirchen) mit mehr als 25% beteiligt sind
  • Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) gem. §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beantragen oder beantragt haben
  • Nicht-KMU gemäß o.g. KMU-Empfehlung, denen eine Entlastung der Strom- und/oder Energiesteuer (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV) gewährt wurde
  • Unternehmen aus der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und des Steinkohlebergbaus
  • Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften
  • Unternehmen, die in den letzten 3 Jahren bereits Förderungen i.H.v. 200.000 € erhalten haben („De minimis“-Beihilfe-Verordnung Nr. 1407/2013)
  • Unternehmen mit laufenden Insolvenzverfahren

Förderfähig sind alle Nicht-KMU, die vom § 8 EDL-G betroffen sind, sofern sie nicht das „De minimis“-Beihilfelimit (s.o.) ausgeschöpft haben.

Folgende Maßnahmen sind förderfähig:

  • Beratung und Schulung von Mitarbeitern im Rahmen der Erstzertifizierung eines vollständig eingerichteten EnMS nach DIN EN ISO 50001
  • Beratung und Schulung von Mitarbeitern im Rahmen der Ersttestierung eines Alternativen Systems gemäß Anlage 2 der SpaEfV, sofern die Jahresenergiekosten des Unternehmens 200.000 € übersteigen
  • Erwerb von stationärer Messtechnik im Rahmen des EnMS sowie dessen Installations- und Schulungskosten
  • Erwerb von förderfähiger Software sowie deren Installations- und Schulungskosten im Rahmen des EnMS

Des Weiteren gibt es u.a. folgende Sonderfälle:

  • Energieaudits nach EN 16247-1 sind nicht förderfähig
  • KMU, denen eine Entlastung gem. SpaEfV gewährt wird, können nur die Förderung von Beratungen bzw. Schulungen im Rahmen der Erstzertifizierung einer ISO 50001 beantragen. Die gleiche Einschränkung gilt für Unternehmen, die die BesAR in Anspruch genommen haben
  • Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen oder Partnerunternehmen sind nicht förderfähig

Die Höhe der Förderung beträgt:

  • 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Erstzertifizierung eines EnMs nach ISO 50001 bis zu einem Maximalbetrag von 6.000 €
  • 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Testierung eines Alternativen Systems bis zu einem Maximalbetrag von 1.500 €
  • 60% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Beratung im Rahmen der Entwicklung, Umsetzung oder Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems bis maximal 3.000 €
  • 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben für Mitarbeiterschulung im Rahmen eines EnMS bis maximal 1.000 €
  • 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen des Erwerbs von Messtechnik bis maximal 8.000 €
  • 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen des Erwerbs von Software bis maximal 4.000 €

Insgesamt kann jedes „einzelne Unternehmen“ (im Sinne der EU-KMU-Definition) Förderungen i.H.v. 20.000 € über einen Zeitraum von 36 Monaten in Anspruch nehmen.

Die Antragsstellung erfolgt auf elektronischen Wege über die BAFA Homepage. Die Verwendung der Fördermittel muss innerhalb von drei Monaten nach Umsetzung der Maßnahmen nachgewiesen werden.

Um den Förderantrag stellen zu können, sind vorab gültige Angebote einzuholen. Wir erstellen Ihnen gerne Angebote im Bereich Zertifizierung Ihres EnMS oder Alternativen Systems, für Mitarbeiterschulungen in unserer Akademie oder auch bei Ihnen vor Ort.

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