Sanktionspraxis der DEHSt im Emissionshandel

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29. April 2015 in seinem Urteil entschieden, dass die bisherige Sanktionspraxis der DEHSt rechtswidrig ist – vorbehaltlich der noch ausstehenden abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

In der bisherigen Auslegung beruhte die Sanktionspraxis auf den Vorgaben nach Art. 16 Abs. 3 Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG).  Danach wurde jede ausgestoßene Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Zertifikate abgegeben hat, mit 100 EUR sanktioniert und die entsprechende Menge an Zertifikaten war nachzureichen.

Grundlage für das Urteil des EuGH ist die Unverhältnismäßigkeit der pauschalen Sanktion für später festgestellte Unregelmäßigkeiten im Emissionsbericht, die bereits zur Erfüllung der Abgabepflicht durch eine unabhängige prüfende Instanz (akkreditierte Prüfstelle) geprüft wurden. Entscheidend ist, dass der Anlagenbetreiber in „gutem Glauben“ gehandelt hat und gemäß seinem verifizierten Emissionsbericht Emissionsberechtigungen abgegeben hat.

Die neue Entscheidung des EuGH stellt den Anlagenbetreibern jedoch keinen „Freibrief“ aus: Das Urteil bedeutet lediglich, dass die bisherige Sanktionspraxis rechtswidrig ist und die DEHSt ihre Verwaltungspraxis entsprechend anpassen wird. Nach Art. 16 Abs. 1 EHRL ist es weiterhin Sache der Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festzulegen, die alle Besonderheiten des spezifischen Einzelfalls berücksichtigen. Hier wird die Auslegung der „tatsächlichen und rechtlichen Umstände“ die entscheidende Rolle spielen.

Die DEHSt hat bereits angekündigt, bei Berichtsfehlern im Emissionsbericht zu prüfen, ob ein Bußgeld gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 TEHG von bis zu 500.000 € an die Stelle der bisherigen Sanktionspraxis tritt.

Das Urteil des EuGH finden Sie hier – eine ergänzende Erläuterung der DEHSt finden Sie auf der Internetseite der DEHSt.

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