Betrifft: Zollformular 1449

Das Ausstellen des Zollformulars 1449 durch BAFA-gelistete Energieauditoren ist nicht möglich

Das Erfüllen der Anforderungen nach §8b EDL-G oder die Aufnahme in die Energieauditorenliste des BAFA berechtigt nicht zum Ausstellen des Formblatts 1449, das für die Erstattung des „Spitzenausgleichs“ und die Antragsstellung nach der „Besonderen Ausgleichsregelung“ genutzt werden kann. Das hat der Zoll in einer Veröffentlichung auf seiner Homepage noch einmal verdeutlicht.

Um den Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement-, oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz (Formular 1449) zu erhalten, ist die Prüfung durch eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle wie die GUTcert notwendig.

Formulare, die nicht von einer zugelassenen Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, werden von den entsprechenden Hauptzollämtern zurückgewiesen.

Fragen zum Thema beantwortet Ihnen gerne Herr Philip Kuhlmann, Tel: 030 2332021 – 88, E-Mail: philip.kuhlmann@gut-cert.de

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