Aktualisierte Biokraftstoffrichtlinien veröffentlicht

Am 13. Juli respektive 15. September 2015 wurden die aktualisierten Fassungen der europäischen Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Hier kompakt die wichtigsten Änderungen:

Dr. Thomas Weber,  Bundesministerium für Umwelt, stellte die Änderungen  im Rahmen des  4. Fachseminars BBE/UFOP vor. Demnach wird in der Richtlinie 2015/652 bzw. 98/70/EG der Basiswert zur Errechnung des Minderungspotenzials auf  94,1 gCO2/MJ erhöht. Zudem sieht die Richtlinie die Anrechnung von in Elektrofahrzeugen genutztem Strom vor. Weiterhin ist angedacht, dass Emissionsminderungen vor der Raffinerie (wie z.B. das Vermeiden des Abfackelns von Begleitgasen) angerechnet werden können, entsprechende Leitlinien werden von der Kommission erarbeitet.

Im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG bzw. 2015/1513 wird eine Obergrenze in Höhe von 7% bezogen auf den Energiegehalt für Biokraftstoffe aus Stärke, Zucker und pflanzlichen Ölen eingeführt.  Zudem wurden im Anhang IX Teil A und B die Kraftstoffe gelistet, die als doppelt anrechenbar gelten sollen. Mitgliedsstaaten werden außerdem dazu angehalten, mindestens ein Zielwert von 0,5% für fortschrittliche Kraftstoffe (Annex IX Teil A) vorzugeben.

Hinsichtlich des Treibhausgasminderungspotenzials müssen Biokraftstoffe von Anlagen, die vor dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen wurden, erst ab 2018 ein Einsparpotenzial von  50% erfüllen. Für Neuanlagen (Inbetriebnahme nach 5. Oktober 2015) gelten sofort 60%.

Die viel diskutierten ILUC-Faktoren sind von Kraftstoffanbietern zukünftig in Form eines Berichts zu melden, der auch die Herstellungswege und Mengen beinhaltet. Entsprechende Werte sind für die verschiedenen Rohstoffgruppen in der Richtlinie angegeben.     

Als sehr positiv ist anzusehen, dass die Kommission Mindestauditstandards festlegen und somit bei Nichtbestehen auch die Aberkennung von Systemzulassung aussprechen kann. Dies könnte dazu beitragen, dass sich die Qualität der einzelnen, sehr unterschiedlichen Systeme verbessert.

Die Mitgliederstaaten haben bis Mitte/Ende 2017 Zeit, die geänderten Anforderungen in nationales Recht umzusetzen.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne Herr Peter Behm, Tel.: +49 30 2332021-71,
E-Mail: peter.behm@gut-cert.de

Zurück