DEHSt Sanktionspraxis rechtswidrig

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. August 2015 kippt Sanktionsverfahren für fehlerhaft eingereichte Emissionsberichte.

Die bisherige Praxis der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), unwissentlich fehlerhafte Emissionsberichte mit einer Geldbuße von 100€ pro nicht abgegebenem Zertifikat zu belegen, ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. August 2015 rechtswidrig.

Ein Anlagenbetreiber wird demnach künftig nicht mehr bestraft, wenn ihm bei der Berichterstellung ein fahrlässiger Fehler unterläuft, der erst beim Überprüfen des bereits verifizierten Berichts von der DEHSt aufgedeckt wird. Die Verpflichtung, noch fehlende Emissionsberechtigungen nachzureichen, etwa durch Zahlendreher beim Übertrag der Werte, bleibt dennoch bestehen. Eine Pauschale Sanktion von 100€ erfolgt aber nur, wenn keine oder weniger Emissionsberechtigungen als gemeldet abgegeben werden. Im Zuge dessen hat die DEHSt  angekündigt, bereits laufende Sanktionsbescheide aufzuheben.

Grundlage des Urteils ist, dass nach §6 Abs. 1 TEHG nicht die DEHSt sondern die sachverständige Stelle die Abgabepflicht des Emissionsberichts konkretisiert. Zudem spricht der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den Anlagenbetreiber, der auf die Verifizierung seines Berichts vertraut.

Das Verfahren dauerte mehr als fünf Jahre, durchlief alle Instanzen und wurde schlussendlich sogar dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, der im April wie jetzt das BVerwG entschied.

Ergänzend dazu hat die DEHSt ihren Leitfaden bezüglich der Verhängung von Bußgeldern konkretisiert. Für falsch berichtete Emissionen, die nicht im Einklang mit dem genehmigten Überwachungsplan stehen, können so Strafzahlungen bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Im Fall von Fahrlässigkeit nur bis zu 50.000 Euro. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betreiber Nebenbestimmungen im Bescheid zur Genehmigung des Überwachungsplans missachtet oder durch fehlende Sorgfalt in der Berichterstattung fehlerhafte Angaben macht. Weitere Bußgelder können verhängt werden, wenn der Anlagenbetreiber den Überwachungsplan nicht fristgerecht vorlegt bzw. es verweigert, der Behörde angeforderte Unterlagen oder Auskünfte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Eine detaillierte Beschreibung zur Auslegung des Rechtsurteils und dessen Folgen finden Sie im aktuellen DESHt-Leitfaden auf der Internetseite der DESHt.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne Herr David Kroll, Tel.: +49 30 2332021- 63, E-Mail: david.kroll@gut-cert.de

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