Änderung des CSCF fällig

Die Generalanwältin bei EuGH empfiehlt, den Sektorübergreifenden Korrekturfaktor im Emissionshandel für nichtig zu erklären

In ihren Schlussanträgen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 12. November 2015 empfiehlt die Generalanwältin, dass der sog. „sektorübergreifende Korrekturfaktor“ („Cross Sectoral Correction Factor“ – CSCF) zur Kürzung der Zuteilung in der 3.Handelsperiode des Emissionshandels für nichtig erklärt werden sollte. Hintergrund ist das Widerspruchsverfahren vieler Anlagenbetreiber gegen die Zuteilungsentscheidungen der DEHSt und die relativ starke Kürzung durch den CSCF: Im Jahr 2013 betrug die Kürzung 6% und sollte bis 2020 auf ca. 18% erhöht werden.

In den Schlussanträgen erklärt sie ihre Empfehlung damit, dass der CSCF durch die Kommission unzureichend begründet wurde und „offensichtlich unangemessen“ sei. Demnach sucht man in der Entscheidung der Kommission vom 5. September 2013 vergeblich nach einer Begründung des CSCF. Andere Aspekte wie die fehlende Berücksichtigung des KWK oder die fehlerhafte Berücksichtigung von Restgasen oder industrieller Aktivitäten stellen nach Aussage der Generalanwältin den CSCF nicht in Frage.

Der bisherige CSCF soll allerdings so lange weiter angewendet werden, bis die Kommission neue Festlegungen trifft. Innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr soll die Kommission einen neuen Beschluss zur Festlegung des CSCF erlassen. Der neue Beschluss wird sich jedoch nicht auf die Zuteilungen vor dem Erlass auswirken.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Köchling & Krahnefeld Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.

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Herrn Maik Kadraba Tel. +49 30 2332021-64, E-Mail: maik.kadraba@gut-cert.de

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