Frist abgelaufen und kein Energieaudit: Was nun?
In den meisten EU-Staaten ist die Umsetzungsfrist am 5.12.2015 abgelaufen, aber nicht alle haben rechtzeitig gehandelt…
Fast alle EU-Mitgliedstaaten haben zwischenzeitlich den Art. 8 der europäischen Energieeffizienz-richtlinie (EED) umgesetzt. Dieser verpflichtete alle Unternehmen, die keine KMUs sind, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach EN 16247 durchzuführen (oder ein bestehendes Energiemanagementsystem nach ISO 50001, Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 oder EMAS oder dessen Beginn nachzuweisen).
Wie bereits in unseren vorherigen Newslettern berichtet, wurde in Deutschland der Art. 8 EED erst im März 2015 in deutsches Recht überführt. Im Rahmen der Novelle des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wurden im § 8 EDL-G die genauen Anforderungen an deutsche Unternehmen festgelegt.
Die betroffenen Unternehmen konnten sich also erst im zweiten Quartal 2015 intensiv mit den Forderungen auseinandersetzen und einige haben es nicht geschafft, bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach EN 16247 umzusetzen.
Haben diese Unternehmen die eingehenden Energieträger gemäß 4.3.3 a) ISO 50001 ermittelt und eine Geschäftsführererklärung über die Einführung des EnMS bis Ende 2016 unterschrieben, kommen sie in Deutschland in den Genuss einer Fristverlängerung bis 31. Dezember 2016.
Unternehmen, die sich entschieden haben die Einführungsphase zum EnMS nach ISO 50001 zu nutzen, bietet die GUTcert-Akademie mit dem „Infotag EDL-G Compliance: In 10 Monaten zur ISO 50001 Zertifizierung“ ein ideales Einsteigerseminar, das ihnen neben umfangreichem Wissen auch Praxishilfen mit auf den Weg gibt: Ein Basis-Rechtskataster, eine ISO 50001-Auditcheckliste, das GUTcert-Energieerfassungstool und den GUTcert-Leitfaden „In 10 Monaten zur ISO 50001-Zertifizierung“.
Die verlängerte Einführungsphase für „höherwertige Systeme“ gibt es jedoch nur in Deutschland. Bei allen anderen EU-Mitgliedstaaten, die den Art. 8 EED implementiert haben, gilt die Ausschlussfrist 5. Dezember 2015 (Ausnahme Schweden und Bulgarien mit XX.XX.XXXX). Wie in unserer Informationsbroschüre zum Art. 8 EED erläutert, drohen Unternehmen, die die Anforderungen der jeweiligen nationalen Gesetzgeber nicht erfüllen, empfindliche Strafen.
An dieser Stelle sei noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass auch „vermeintliche“ KMU von den jeweiligen Implementierungen der Art. 8 EED betroffen sein können. Wird der KMU-Status eines ausländischen Tochterunternehmens geprüft, ist es essenziell, abzuklären, ob die jeweilige nationale Umsetzung des Art. 8 EED das Berücksichtigen ausländischer Dependancen fordert. Ist dies der Fall, sind auch diese vermeintlichen KMU ggf. betroffen!
Erfüllt ein solches Unternehmen nicht die Regeln des entsprechenden EU-Auslands, kann dies schnell substantielle Folgen haben: In Frankreich z.B. wird Nicht-Compliance ggf. mit bis zu 2% des Jahresumsatzes geahndet. In der Tschechischen Republik sind Bußgelder bis zu 180.000 € möglich, während in Großbritannien die Unternehmen nicht nur „zur Kasse gebeten“ (max. 125.000 €), sondern auch mit Veröffentlichung des Unternehmensnamens an den Pranger gestellt werden.
Wenn Sie Fragen zum Thema Art. 8 EED-Compliance haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen (s. Kontaktdaten unten). Gerne analysieren wir mit Ihnen zusammen die Situation Ihres Unternehmens im EU-Ausland, um zu klären, wo Sie betroffen sind und wo nicht und welche EED-Compliance-Strategie für Ihr Unternehmen die geeignetste ist.
Haben Sie Interesse an unserem Infotag EDL-G Compliance: In 10 Monaten zur ISO 50001 Zertifizierung kontaktieren Sie bitte die GUTcert-Akademie. Wir würden uns sehr freuen, Sie beim ISO 50001 Einsteigerseminar begrüßen zu dürfen.
Ihr Ansprechpartner in Sachen EED-Compliance:
Peter Senoner, Tel: +49 30 2332021 - 57, peter.senoner@gut-cert.de