EuGH: Pauschale Sanktionierung durch DEHSt verhältnismäßig

100€ Pauschale sind als Sanktion gemäß Art. 16 Abs. 3 Emissionshandels-Richtlinie (EH-RL) laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) bei nicht rechtzeitiger Abgabe von Berechtigungen verhältnismäßig

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin stellt der EuGH fest, dass die bisher verhängte Zahlungspflicht von 100€ pro Tonne Kohlendioxidäquivalent bei nicht rechtzeitiger Abgabe von Berechtigungen geeignet ist und nicht über das Erforderliche hinausgeht.

Im Gegensatz zur Auslegung des Urteils vom Bundesverwaltungsgericht vom 4. August 2015 (wir berichteten) und der darin enthaltenen rechtswidrigen Sanktionierung durch unwissentlich fehlerhaft eingereichte Emissionsberichte, können nun für nicht eingehaltene Fristen (der Sachverhalt der Unwissenheit ist hier ausgeschlossen) pauschale Bußgelder verhängt werden. Dieser Beschluss macht deutlich, wie wichtig das Einhalten gesetzlicher Fristen im Emissionshandelsregime ist.

Dies wird besonders deutlich in Kapitel 5 der Revision der Normen ISO 9001:2015 sowie ISO 14001:2015, wonach die Unternehmensführung zukünftig verpflichtet wird, mehr Verantwortung für die Effektivität des Managementsystems und dessen Integration in die laufenden Geschäftsprozesse zu übernehmen. Damit ist auch das Einhalten rechtlicher Pflichten und vorgegebener Fristen im Emissionshandel durch die Unternehmensführung zu bewerten und entsprechend abzusichern, um möglichen Risiken einer Sanktionierung vorzubeugen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der DEHSt.

Inhaltliche Fragen oder Hinweise zu diesem Thema richten Sie bitte an
Herrn Maik Kadraba Tel. +49 30 2332021-64, E-Mail: maik.kadraba@gut-cert.de

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