KWKG-Novelle 2016 verabschiedet

Welche Anlagen bleiben förderfähig?

Der Entwurf zum Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG) wurde am 03.12.2015 vom Bundestag und am 18.12.2015 schließlich auch vom Bundesrat verabschiedet. Die neue Fassung des KWKG 2016 ist rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft getreten und birgt eine Vielzahl an Neuerungen.

So wurde das Ausbauziel des KWKG 2016 geändert und legt nun die Erhöhung der Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen auf 110 TWh bis 2020 bzw. auf 120 TWh bis 2025 fest.     

Zudem wurde auch das Gesamtfördervolumen von 750 Millionen € auf 1,5 Milliarden € angehoben, um den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern stärker voranzutreiben.

Neu eingeführt wurde die Pflicht zur Direktvermarktung des Stroms für Anlagen mit einer Leistung von > 100 kWel. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 kWel können dagegen weiterhin zwischen Eigenverbrauch, Direktvermarktung und Abnahme durch den Netzbetreiber entscheiden (Siehe § 4).

Künftig werden vorrangig neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen gefördert. Um einen Anspruch auf Zuschlag für KWK-Strom, der in das Netz eingespeist wird zu erwerben, müssen zukünftig Voraussetzungen erfüllt werden wie z. B. die Aufnahme des Dauerbetriebs bis 31.12.2022, kein Einsatz fester, fossiler Brennstoffe (Stein- und Braunkohle) zur Stromproduktion und Vorliegen der Hocheffizienz (Siehe § 6).  

Ein Anspruch auf Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in das Netz eingespeist wird, d. h. selbst verbraucht oder außerhalb des Netzes an einen Dritten geliefert wird, besteht ebenfalls nur für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen. Förderfähige Anlagen sind weiter Anlagen, die eine elektrische Leistung von nicht mehr als 100 kW besitzen oder KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage bzw. in einem geschlossenen Verteilernetz liefern (sofern für diesen Strom die volle EEG-Umlage entrichtet wurde). Oder solche, die in stromkostenintensiven Unternehmen eingesetzt werden und deren Strom von diesen Unternehmen selbst verbraucht wird oder das Unternehmen einer Branche der Anlage 4 des EEGs zuzuordnen ist.

Darüber hinaus wurde für bestehende KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW, die eigentlich nicht mehr durch das neue KWKG gefördert werden würden,  eine ergänzende Förderung vorgesehen. Um den Zuschlag zu erhalten muss die betreffende KWK-Anlage u. a. für die allgemeine Versorgung ausgelegt und hocheffizient sein, sowie ausschließlich gasförmige Brennstoffe einsetzen und weder nach dem EEG noch durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (ausgenommen § 13) gefördert werden.

Für KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.2015 bzw. bis zum 31.12.2016 (bei Vorlage einer BImSchG-Genehmigung bzw. einer verbindlichen Bestellung einer KWK-Anlage bis zum 31.12.2015) in Dauerbetrieb genommen wurden, gelten die Regelungen des ‚alten‘ KWKG- Gesetzes 2012.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne Frau Saskia Wollbrandt, Tel: +49 30 2332021-74, saskia.wollbrandt@gut-cert.de

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