Verfahrensvereinfachung BesAR

Die Verfahrensvereinfachung für Alternative Systeme ist auch im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung anwendbar.

Die Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nach § 64 EEG ist für Unternehmen mit einem Stromverbrauch kleiner 5 GWh auch mittels Nachweis über ein Alternatives System nach § 3 SpaEfV möglich. Von den am 16. September 2015 in Kraft getretenen Verfahrensvereinfachungen für die Alternativen Systeme nach SpaEfV können die betroffenen Unternehmen ebenfalls profitieren: Gewählt werden kann zwischen Vor-Ort Audits im 2-Jahres-Turnus mit flankierenden Dokumentenprüfungen in den Jahren ohne Vor-Ort Termin und einem jährlichen Audit in der Unternehmenszentrale zzgl. einer Stichprobe der Unternehmensstandorte.

Natürlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit, jährliche Vor-Ort-Audits an allen Unternehmensstandorten durchzuführen, mit dem Vorteil, Schwachstellen im System schnell zu identifizieren und eliminieren. Das BAFA bestätigte aber im elektronischen Schriftverkehr noch einmal, dass dazu keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Es wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass bei der Antragsstellung darauf zu achten ist, dass es sich um einen aktuell gültigen Nachweis über ein Alternatives System nach SpaEfV (Formular 1449) im Regelverfahren handelt. Aktuell gültige Nachweise müssen das Jahr der Antragstellung tragen.

Fragen und Anmerkungen richten Sie gerne an Herrn Philip Kuhlmann, +49 30 2332021-88, philip.kuhlmann@gut-cert.de

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