BAFA: Neues Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen

Am 27. April 2016 veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das neue Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen.

Dieses gilt für jene Unternehmen, die einen Antrag auf die Begrenzung der EEG-Umlage gemäß der Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG 2014 stellen.

In dem neuen Merkblatt wurden Inhalte präzisiert, die in der Vergangenheit immer wieder zu Unstimmigkeiten in der Rechtsprechung führten. Dazu zählt u.a. der eigenständige Unternehmensteil, die Definition einer Abnahmestelle und die Neugründung bzw. Umstrukturierung/ Umwandlung von Unternehmen.

Darüber hinaus stellt das Merkblatt klar, dass die Messung des Stromverbrauchs den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), das am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, unterliegt. Eine der bedeutsamsten Änderungen ist die Einarbeitung des Referentenentwurfs zur Ermittlung der Stromkostenintensität vom 06.01.2016 in das Merkblatt.

Auch bzgl. der Antragsstellung haben sich einige Änderungen ergeben: So ist z.B. die Übergangsregelung nach §103 Absatz 2 Nummer 1 (Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung) nicht mehr gültig. Diese berechtigte entsprechende Unternehmen, anstelle des arithmetischen Mittels der Bruttowertschöpfung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre auch das arithmetische Mittel der Bruttowertschöpfung nach § 64 Absatz 6 Nummer 2 der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre des Unternehmens zugrunde zu legen.

Darüber hinaus müssen antragstellende Unternehmen aus den Branchen nach Liste 1 Anlage 4 beachten, dass die Stromkostenintensität ab dem Kalenderjahr 2016 mit 17% einen Prozentpunkt höher sein muss als im Vorjahr.

Bzgl. der Zertifizierung hat sich nichts geändert. Um einen Antrag zur Begrenzung der EEG-Umlage nach §§63 ff. stellen zu können, müssen Unternehmen mit einem Stromverbrauch ≥5 GWh weiterhin ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben. Unternehmen mit einem Stromverbrauch <5 GWh können dafür ein Alternatives System im Regelverfahren nach §4 SpaEfV betreiben.

Die o.g. Änderungen sind lediglich ein Auszug aus dem Merkblatt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Antragstellende Unternehmen sind dazu aufgefordert, das Merkblatt eingehend zu prüfen.

Fragen und Anmerkungen richten Sie gerne an:
Herrn Philip Kuhlmann, +49 30 2332021-88

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