Regionalnachweise im EEG 2016 verankert

Was ändert sich für Thermische Abfallbehandlungsanlagen (TABs) und Herkunftsnachweise?

Mit dem Gesetzentwurf des EEG 2016 können Regionalnachweise lediglich für EEG-geförderten Strom ausgestellt werden – ausgeführt wird das System über das bestehende Herkunftsnachweisregister und ändert damit die HkNV und die HkNDV.

Die am 8. Juni 2016 im Bundeskabinett verabschiedete EEG Novelle, die in der nächsten Instanz dem Bundestag und Bundesrat vorgelegt wird, führt die Möglichkeit einer regionalen Grünstromkennzeichnung ein.

Mit diesem Entwurf werden einige offene Fragestellungen zu den Details des Systems geklärt:

Regionalnachweise können im Gegensatz zu Informationen aus dem Eckpunktepapier des BMWi vom 11.03.2016 lediglich für Strom ausgestellt werden, der in der Marktprämie direkt vermarktet wird. Der Ausschluss von Strom, der auf sonstige Weise direkt vermarktet wird (z.B. aus Thermischen Abfallbehandlungsanlagen), wird begründet mit der Option des Standortausweises der Anlage auf den für diesen Strom ausgestellten Herkunftsnachweisen.

Kongruent mit der Entscheidung, Regionalnachweise lediglich für EEG-geförderten Strom auszustellen, können diese auch nur zur Stromkennzeichnung des Stromanteils „Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ verwendet werden. Dadurch schließt der Gesetzgeber die Möglichkeit aus, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) Herkunftsnachweise aus dem europäischen Ausland mit Regionalnachweisen hinterlegen.

Die Reduktion der Anwendbarkeit der Regionalnachweise auf den relativ geringen Stromanteil des EEG-geförderten Stroms könnte Herkunftsnachweise (mit Standortangabe) deutscher Anlagen zum Vorteil gereichen, sollten EVU 100%-ige regionale Stromprodukte anbieten.

Im Gegensatz zu Herkunftsnachweisen werden Regionalnachweise für jede erzeugte kWh  ausgestellt und können bis zu 24 Monate im Anschluss zur Stromkennzeichnung entwertet werden. Für Anlagen mit Regionalnachweisen für den erzeugten Strom reduziert sich die Marktprämie um 0,1 ct/kWh. Die höheren Kosten durch die Reduktion der Marktprämie und die Gebühren zur Nutzung des Systems der regionalen Grünstromkennzeichnung sollen über Mehrerlöse durch regionale Grünstromprodukte erwirtschaftet werden.

Das System der Regionalnachweise wird über das Herkunftsnachweisregister des UBA geführt werden. Zur Einführung des Systems passt das EEG 2016 mit Artikel 13-15 die Gesetzgebung der Herkunftsnachweise an:

  • Die HkNV wird umbenannt in die Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung (HkRNV), um Regelungen der regionalen Grünstromkennzeichnung ergänzt und punktuell für die Bestimmungen der Herkunftsnachweise aktualisiert. § 5 enthält eine Verordnungsermächtigung für das UBA zur Regelung der Systeme der Herkunfts- und Regionalnachweise.
  • Die HkNDV wird vorerst lediglich in Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) umbenannt. Das Einpflegen der Regelungen zu Regionalnachweisen wird nach der Ausarbeitung wahrscheinlich mit der Novellierung der HkNDV kombiniert, die bereits Anfang 2016 erfolgen sollte.
  • Die Herkunftsnachweisgebührenverordnung wird zur Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNGebV), über die zukünftig auch die Gebühren der Regionalnachweisführung geregelt werden.

Für einen Austausch zu diesem Thema oder bei Fragen stehen Ihnen gerne Herr David Kroll oder Frau Sarah Zügel, Tel.: +49 30 2332021 – 65 zur Verfügung.

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