Veröffentlichung Gesetzentwurf EEG 2016

Einführung von Ausschreibungen ab 2017 auch für Biomasseanlagen

Seit dem ersten veröffentlichten Eckpunktepapier des BMWi im Juli 2015 zur Reform des Erneuerbaren Energien Gesetz EEG wurde viel diskutiert, gestritten und verhandelt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Biogasanlagen im EEG kaum berücksichtigt und es gab kein diesbezügliches Ausschreibungsmodel.
Der am 8. Juni 2016 vorgestellte Gesetzentwurf zum EEG 2016 wird sicherlich genauso vehement diskutiert werden, denn es ist schwer, jeder Energiesparte gerecht zu werden. Biogasanlagen nebst Ausschreibungsmodel sind im neuen Gesetzentwurf EEG 2016 enthalten – jetzt kommt es nur darauf an, den Gesetzentwurf bis zur Sommerpause vom Kabinett zu verabschieden.

Grundlegendes Ziel der Novelle ist die Anpassung des Anlagenzubaus an den Netzausbau – zur Zeit entwickeln sich beide Prozesse unterschiedlich schnell, was zu Problemen führt. Als Lösung wurden nun Ausschreibungsmodelle für die meisten Energieträger eingeführt, um die Förderhöhe der EEG-Vergütungen marktwirtschaftlich zu ermitteln und nicht mehr staatlich festzulegen. Nicht ausreichend wirtschaftliche Technologien wie Wasserkraft-, Geothermie-, Deponie-, Klär- und Grubengasanlagen werden von den Ausschreibungen ausgenommen. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Altholzanlagen aufgrund der ordnungsrechtlichen Verwertungspflicht. Um die Vielfalt der Branchenakteure nicht zu verringern, sind spezielle Beratungs- und Unterstützungsangebote für kleine Akteure und gezielte Erleichterungen für Bürgerenergiegesellschaften (bei Windanlagen) geplant.

Der geplante jährliche Brutto-Zubau bei Biomasseanlagen 2017 – 2019 beträgt 150 MW, für die Jahre 2020 – 2022 sind 200 MW veranschlagt. Jährlicher Gebotstermin für die Ausschreibung der Biomasseanlagen ist der 1. September. Für die Teilnahme am Ausschreibungsmodell sind Biomasseanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 kW vorgesehen, wobei sich nicht nur Neuanlagen beteiligen sollen – auch effiziente Altanlagen können sich eine wirtschaftliche Anschlussperspektive sichern. Voraussetzung für die Teilnahme von Altanlagen am Ausschreibungsmodell ist, dass der bisherige Zahlungsanspruch der Anlagen nur noch für max. 8 Jahre besteht, die Inbetriebnahme vor dem 01.01.2017 stattfand und die technische Eignung für den bedarfsorientierten Betrieb durch einen Umweltgutachter nachgewiesen wurde. Erhält eine Altanlage den Zuschlag durch die Ausschreibung, erlöschen bisherige Ansprüche nach dem EEG. Weiterhin gilt die Altanlage ab diesem Zeitpunkt als neu in Betrieb genommen und hat alle Rechte und Pflichten von Anlagen nach dem EEG 2016 zu erfüllen.     
Anlagen mit einer Leistung über 150 kW, die keinen Zuschlag durch eine Ausschreibung erhalten haben, können keinen Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie geltend machen, ihren Strom jedoch direkt vermarkten.  

Für alle Anlagen, die an der Ausschreibung teilnehmen, ist eine Reduktion des Maisanteils obligat: Anlagen, die in 2017 oder 2018 den Zuschlag erhalten, dürfen nur einen max. Maisanteil von 50 Massenprozent in jedem Kalenderjahr haben. Bis 2022 soll der Maisanteil weiter auf 44 Massenprozent verringert werden.     
Der Flexzuschlag für neue Anlagen (mit einer Leistung über 100 kW) wird auf 40 € / kWh / im Jahr verringert.
Zu dem Ausschreibungsmodell wurde auch eine Verordnungsermächtigung im neuen EEG 2016 verankert. Damit behält sich die Bundesregierung vor, Änderungen ohne die Zustimmung des Bundesrats vorzunehmen. Änderungen sind z.B. möglich mit Bezug auf

  • Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen
  • Ausschluss einzelner Teilsegmente (Unterscheidung nach fester/ flüssiger Biomasse oder Inbetriebnahme-Datum der Anlage)
  • Verringerung bzw. den Wegfall der finanziellen Förderung
  • Verabschiedung abweichender Regelungen zu Anlagen- und Inbetriebnahmebegriff oder Beginn und Dauer des Anspruchs

Ob der Gesetzentwurf noch vor der  Sommerpause durch das Kabinett geht und ob die Version, die letztendlich verabschiedet wird, auch auf Gegenliebe in der Biogasbrache trifft, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne Frau Saskia Wollbrandt, Tel: +49 30 2332021-74.

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