Bundestag beschließt EEG Novelle

Bundestag und Bundesrat beschließen das EEG 2017 und führen damit u.a. Regionalnachweise & ein Ausschreibungsmodell für Erneuerbare Energien ein

Mit großer Mehrheit verabschiedete der Bundestag am 8. Juli 2016 die umstrittene EEG Novelle mit minimalen Zugeständnissen an die Biomassebranche. Wie bereits im letzten Newsletter berichtet, wird u.a. die Vergütungsstruktur mit der Einführung eines Ausschreibungsmodells grundlegend geändert. Im Vergleich zum Gesetzesentwurf vom 08.06.2016 ist es durch die verabschiedete Novelle nun auch für bestehende Biomassekleinanlagen (bis 150 kW) möglich, an den Ausschreibungen teilzunehmen, um eine Anschlussförderung zu erhalten. Hierbei greift eine De-minimis-Regelung: Die Vergütung entspricht in diesem Fall nicht dem abgegebenen Gebot, sondern dem höchsten in der Ausschreibung noch bezuschlagten Gebot.

Des Weiteren wurden trotz teilweise herber Kritik von Verbänden folgende Streitpunkte in der EEG Novelle umgesetzt:

Der geplante Ausbaupfad der Biomasseanlagen wird nicht weiter erhöht. Um vereinbarte Klimaziele zu erreichen und Biomasseanlagen als wichtigen Baustein in der Energiewende zu stabilisieren und etablieren, sollte der Ausbaupfad über 2022 hinaus verlängert und erweitert werden.

Die festgelegten Gebotshöchstpreise sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen werden durch Vereine und Verbände als zu niedrig eingestuft. Für Bestandsanlagen, die NawaRos oder Frischholz einsetzen, ist eine maximale EEG-Vergütung von 16,9 Cent/kWh für einen rentablen Anlagenbetrieb voraussichtlich nicht ausreichend. Der Gebotspreis für Neuanlagen in Höhe von 14,88 Cent/kWh wird als unzureichend eingestuft – damit könne nur in Ausnahmefällen ein Anlagenneubau realisiert werden.  

Hinsichtlich der zu erhaltenden Akteursvielfalt wird bei Biomasseausschreibungen weder nach Anlagengröße noch nach Einsatzstoffen unterschieden. Diese Vorgehensweise benachteiligt nach Auffassung der Verbände besonders kleinere und mittelständische Anlagen, welche aufgrund ihrer Größe und verwendeten Einsatzstoffe höhere Investitions- bzw. Substratkosten haben. Dadurch wird innerhalb der Branche eine Verschiebung der Erzeugungskapazitäten hin zu Großanlagen gesehen.

Ebenso wurde die regionale Grünstromkennzeichnung im Rahmen der EEG Novelle eingeführt. Das Modell der regionalen Grünstromkennzeichnung soll die Stromkennzeichnung um die Komponente des regionalen EEG-Stroms erweitern. Regionalnachweise suggerieren damit eine regionale Unterstützung der erneuerbaren Energien. Mit dem geplanten Modell der regionalen Grünstromkennzeichnung ist aber real weder der Ausbau noch die Förderung neuer EE-Anlagen zu erwarten.

In einem Verbändebrief vom 21. Juni 2016 forderten sieben Verbände die Mitglieder der Ausschüsse für Wirtschaft & Energie sowie Recht & Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags auf, sich gegen die Einführung der regionalen Grünstromkennzeichnung einzusetzen. Das Modell der Regionalnachweise würde nach Aussage des bne, BEE, BDEW, HDE, DIHK und vzbv die Stromkennzeichnung für Verbraucher verkomplizieren und gleichzeitig deren Glaubwürdigkeit gefährden.

Die Nachweisführung für diese Regionalnachweise wird von den Verbänden zudem als unverhältnismäßig zu ihrem Ziel, der Förderung der Akzeptanz der Energiewende, eingeschätzt. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, wenn die Glaubwürdigkeit der Stromkennzeichnung ins Wanken gerät, ist fraglich.

Im nächsten Newsletter werden wir auf die konkreten gesetzlichen Regelungen des Gesetzestextes eingehen.  

Bei Fragen stehen Ihnen gerne Frau Saskia Wollbrandt und Herr David Kroll oder Frau Sarah Zügel, Tel.: +49 30 2332021 – 65 zur Verfügung.

Zurück