Strommarktgesetz in Kraft

Am 30.07.2016 ist das neue Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarkes (Strommarktgesetz) in Kraft getreten

Das sogenannte „Mantelgesetz“ verändert verschiedene andere Gesetze und Verordnungen: u.a. das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die Reservekraftwerksverordnung.

Durch Einfügen des Absatz 1a in den § 19 Absatz 1 des EEG 2014 wird das Verhältnis von EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung neu geregelt. Gemäß neuem Absatz 1a gilt, dass bei Inanspruchnahme der Förderung nach EEG nicht gleichzeitig eine Steuervergünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen werden darf. Aufgrund der ebenfalls neuen Übergangsbestimmungen des § 104 Abs. 5 EEG 2014 ist diese Regelung bereits rückwirkend zum 01.01.2016 anzuwenden.

Von den Änderungen sind zum einen Anlagenbetreiber betroffen, die ihren EEG-Strom über eine direkte Leitung bzw. ein räumlich enges Netz mit Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern an Dritte direktvermarkten. Zum anderen betreffen die Änderungen Anlagenbetreiber, die ihren EEG-Strom in räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage selbst verbrauchen – sofern deren Leistung zwei MW nicht überschreitet.  

Da die Stromsteuerbefreiung nicht aktiv in Anspruch genommen werden muss sondern vom Gesetzgeber gewährt wird, sofern der Anlagenbetreiber die entsprechenden Anforderungen erfüllt, empfiehlt die GUTcert Betroffenen, sich zeitnah bei ihrem Stromversorger oder dem zuständigen Hauptzollamt bezüglich des weiteren Vorgehens zu informieren, um ihren Anspruch auf EEG-Vergütung nicht zu gefährden.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne Herr Martin Albrecht, Tel: +49 302332021-62

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