Gesetzentwurf zur Umsetzung zur CSR-Richtlinie

„Große Unternehmen sollen verpflichtet werden, auch über wesentliche nichtfinanzielle Belange zu berichten“, so Heiko Maas, Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister.

Erforderlich werden – für in 2017 beginnende Geschäftsjahre – Angaben über Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung. Nach dem Gesetzentwurf müssen jedoch nur bestimmte, insbesondere am Kapitalmarkt tätige Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern und einem bestimmten Umsatz bzw. Bilanz dazu berichten.

Laut BMJV sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • Neue nichtfinanzielle Berichtspflichten: betreffen börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern im Lage- bzw. Konzernlagebericht (oder einem gesonderten Bericht). Berichtet werden müssen die wesentlichen Risiken im Hinblick auf Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung. Zudem sind insbesondere auch Angaben zu den Konzepten erforderlich, welche die Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgen.
  • Angaben zu Diversitätskonzepten: Darüber hinaus müssen bestimmte börsennotierte Unternehmen ihre Erklärung zur Unternehmensführung durch präzisere Angaben zu den Diversitätskonzepten für Leitungsorgane der Unternehmen ergänzen.    
  • Erweiterung der Sanktionsregelungen: Schließlich werden die im Handelsbilanzrecht bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften auf Verstöße gegen die neue Berichtspflicht erweitert und der bisherige maximale Bußgeldrahmen deutlich angehoben.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung können Sie hier einsehen.

Bei weiteren Fragen dazu wenden Sie sich bitte an unsere Abteilung Nachhaltige Entwicklung, Frau Susanne Moosmann.

Zurück