Laufzeitverlängerung für bestehende Biogasanlagen

Investitionen an Biogasanlagen vor dem 01.01.2009 können neues Inbetriebnahmedatum und somit längere Förderungsdauer erwirken.

Die 20jährige Mindestlaufzeit der EEG-Vergütung neigt sich für viele Bestandsanlagen spürbar dem Ende zu – spätestens Ende 2020 läuft die Förderung der ersten Anlagen aus. Die Mindestvergütungsdauer zu verlängern ist besonders vor dem Hintergrund der aktuellen Revision des EEG 2017, das (neben der Flexibilitätsprämie) Ausschreibungen als einzige Förderungsmöglichkeit  vorsieht, für viele Anlagenbetreiber äußerst attraktiv.

Im EEG 2000 wie auch 2004 wird die Inbetriebnahme entweder als erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft definiert oder nach einer Anlagenerneuerung, sofern die Modernisierungskosten mind. 50 % der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage betragen. Durch die Übergangsbestimmung § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 ist diese Regelung auch heute noch auf Bestandsanlagen anwendbar.

Zur Bestimmung des getätigten Investitionsumfangs an einer Biogasanlage sollte ein Fachgutachter hinzugezogen werden – z.B. Ihr Umweltgutachter, der die EEG-Überprüfung durchführt. Selbst wenn eventuell benötigte Unterlagen durch eine verjährte Aufbewahrungspflicht nicht mehr vorhanden sind, kann ein Fachgutachter durch seine Erfahrung und Kenntnis von ähnlich gelagerten Konzepten zusammen mit Literaturdaten und eigenen Berechnungen den Anlagenzustand vor der Erneuerung rekonstruieren. Zunächst wird dabei festgestellt, wie hoch der Wert der gesamten Biogasanlage nach Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen zu Neupreisen war. Diesem Betrag werden anschließend die tatsächlich nachweisbaren Kosten (Rechnungen, Bankauszüge etc.) gegenüber gestellt. Betragen diese Kosten mehr als 50 % des ermittelten fiktiven Neupreises, erhält die Anlage ein neues Inbetriebnahmedatum und somit auch eine dementsprechend längere Vergütungsdauer.

Schwierig ist dies jedoch mit fossilen Zündstrahlmotoren, da 01.01.2007 nur noch Zünd- und Stützfeuerung aus Biomasse vergütungsfähig ist. Weiterhin müssen  getätigte Investitionen vollständig der Biogasanlage zugeordnet werden können – besonders bei Silos und Lagerflächen ist das problematisch, bei mobilen Geräten (wie z.B. Radlader) höchst umstritten.

Bei einem neuen Inbetriebnahmedatum sind jedoch auch negative Aspekte zu beachten: die mittlerweile eingetretene Degression, die die Vergütung verringert und damit verbundene Rückforderungsansprüche (rückwirkend max. 3 Jahre) für zu hoch ausgezahlte EEG-Vergütung des Netzbetreibers. Es empfiehlt sich, offen mit dem Netzbetreiber über die Rückabwicklung der geringeren Vergütung zu kommunizieren.

Abschließend kann folgendes Fazit gezogen werden: Bei jedem Anlagenbetreiber mit frühem Inbetriebnahmedatum ist die EEG-Förderung bald erschöpft. Er sollte daher prüfen, ob vor dem 01.01.2009 durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen ausreichen, um ein neues Inbetriebnahmedatum zu erhalten.

Die Umweltgutachter der GUTcert können aufgrund ihrer umfassenden und langjährigen Erfahrungen in diesem Sachverhalt als Fachgutachter tätig werden. Gerne erstellen wir Ihnen zur Organisation eines Gutachtens zur Laufzeitverlängerung ein Angebot.

Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen gerne Frau Saskia Wollbrandt, Tel: +49 30 2332021-74 oder Herr Thomas Gebhardt, Tel.: +49 30 2332021-43.

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