Stromkennzeichnung umstellen zum 1. November

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind in Deutschland verpflichtet, Letztverbrauchern die Stromzusammensetzung auf Rechnungen, in Werbematerial und auf ihrer Website anzugeben.

Dabei sind gemäß § 42 Abs. 1 und 2 EnWG spätestens ab 1. November eines Jahres die Werte des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres auszuweisen.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) hat diesbezüglich den „Leitfaden Stromkennzeichnung“ für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Erzeuger und Lieferanten herausgegeben. In der aktuellen Version (Stand: August 2016) finden sich Anpassungen und Aktualisierungen in den Bereichen:

  • Herausnahme der Bezüge bzw. Verweise auf das EEG 2012
  • Herausnahme der Aussage zum Grünstromprivileg nach § 39 EEG 2012
  • Redaktionelle Anpassung Kap. 4.4 „Spezialfälle zu Produkten“
  • Redaktionelle Anpassung und weitere Detaillierung Kap. 6 „Bilanzierung der Energieträger“
  • Anpassung Kap. 7 „Meldung an die BNetzA“
  • Aktualisierung des Anhang 6 „Berechnung des Anteils „Strom aus Erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“

Als akkreditiere Zertifizierungsstelle können wir auf Wunsch auch gern die Richtigkeit Ihrer Stromkennzeichnungen prüfen, um Fehlangaben zu vermeiden.

Sollten Sie diesbezüglich Interesse oder Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Abteilung Herkunftsnachweise, Herr Martin Albrecht.

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