BAFA-Merkblatt für Energieaudits – Revision vom 04.10.2016

Welche Änderungen verbergen sich hinter der aktualisierten Ausgabe?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat das Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der § 8 ff. EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) am 4. Oktober 2016 aktualisiert.

Die vorgenommenen Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Inhalte:

  • Nachweis bei Freistellung nach §8 Absatz 3 EDL-G:
    Genaue Bestimmung, dass ein gültiges, von akkreditierten Zertifizierungsstellen ausgegebenes DIN EN ISO 50001 Zertifikat erforderlich ist. Verpflichtend ist die Zusendung des Zertifikates bzw. des Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids. Bei Bedarf kann zusätzlich der Bericht des aktuellen Überwachungsaudits resp. eine validierte Umwelterklärung angefordert werden.

Die GUTcert-Prüfleistungen von Managementsystemen beruhen auf unserem DAkkS-akkreditierten Zertifizierungssystem. Alle weltweit gültigen Akkreditierungsregeln sind einbezogen. Das gewährleistet die internationale Anerkennung der Zertifizierung und erfüllt alle Anforderungen des BAFA.

  • Unternehmensbegriff:
    Zunächst wurde verdeutlicht, dass der europäische Unternehmensbegriff von einer funktionalen Betrachtungsweise ausgeht. Damit ist eine organisatorische (Handeln durch eine Einheit) und eine tätigkeitsbezogene (wirtschaftliche Tätigkeit) Komponente gemeint.
    Da die Abgrenzung der hoheitlichen von der wirtschaftlichen Betätigung häufig eine Herausforderung darstellt, empfehlt das BAFA die „Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (sog. DAWI-Mitteilung) heranzuziehen. Besondere Aufmerksamkeit wurde dabei der Nummer 2.1 „Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit“ gezollt. Falls die wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten in einer Einrichtung eng verflochten sind und eine Trennung unmöglich ist, gilt es zu prüfen, welcher Tätigkeitsbereich überwiegt. Das BAFA geht dabei von einem Überwiegen bei mehr als 50% aus.
  • Definition Nicht-KMU:
    Leiharbeiter müssen sowohl im Ver- als auch im Entleihbetrieb mitgezählt werden.
  • Stichtag zur Ermittlung des Nicht-KMU-Status:
    Unternehmen, die erstmalig nach dem 31.12.2014, bzw. 05.12.2015 den Nicht-KMU-Status erreichen, sind ebenso energieauditpflichtig (vorausgesetzt zwei aufeinanderfolgende Jahre Schwellenwerte erreicht). Innerhalb von 20 Monaten ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, ab dem es erstmalig als Nicht-KMU gilt, muss ein Energieaudit durchgeführt werden.
    Die Änderung des Status des Unternehmens kann etwa im Wege der Umwandlung, d.h. Verschmelzung, Spaltung, oder Formwechsel passieren. Dabei ist aber zu beachten, dass sich die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits grundsätzlich aus dem EDL-G ergibt. Somit ist sie für alle von der Umwandlung betroffenen Rechtsträger nach jeder Umwandlung neu zu beurteilen. Besonders wichtig ist es dabei, die Fristen zur Durchführung bzw. Wiederholung des Energieaudits für neugegründete und umgewandelte Unternehmen im Auge zu behalten.
  • stichprobenhafte Überprüfung und Nachweisführung der Durchführung von Energieaudits:
    Vereinfachungen durch die elektronischen Kommunikationswege – alle erforderlichen elektronischen Formulare, sowie die entsprechenden Benutzerhinweise finden Sie hier.
    Bei Unternehmen mit mehreren gleichartigen Standorten, in denen das Multi-Site-Verfahren angewendet wurde, sind die Angaben entsprechend darzulegen. Im Energieauditbericht ist ausführlich auf das Multi-Site-Verfahren einzugehen (Teilnehmer/ Standorte/ Cluster/ Kriterien etc.).

Weitere Information finden Sie auch direkt im Merkblatt unter: http://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_merkblatt.html

Fragen zum Thema beantwortet Ihnen gerne Herr Nico Behrendt, Tel: +49 30 23322021-81.

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