Besondere Ausgleichsregelung EEG 2017

Antragsberechtigung auf Einzelkaufleute ausgeweitet

Durch Änderungen der Begriffsbestimmungen im EEG 2017 wird u.a. der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen erweitert. Hiernach sind nun auch Einzelkaufleute als Unternehmen im Sinne des EEG zusehen.

Diesen Unternehmen wird nicht nur künftig die Möglichkeit zur Antragstellung eingeräumt, sondern sie können auch rückwirkend für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 Anträge zur Begrenzung der EEG-Umlage (BesAR) stellen. Die Anträge zur Begrenzung müssen für das Jahr 2017 sowie ggf. rückwirkend für die Jahre 2015 und 2016 vollständig (inkl. aller fristrelevanten Unterlagen) bis zum 31.01.2017 über das elektronische Antragsportal eingereicht werden. Das Portal wird voraussichtlich ab dem 01.01.2017 für diese neuen Anträge freigeschaltet. Sollten bereits in der Vergangenheit Unterlagen eingereicht bzw. Anträge gestellt worden sein, müssen die Anträge dennoch erneut und inklusive aller fristrelevanten Unterlagen eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt analog zum bereits bekannten Verfahren (erläutert im "Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016").

So sind beispielsweise für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 die tatsächlichen Stromkosten des Unternehmens anzusetzen, während für die Antragstellung für das Begrenzungsjahr 2017 die sogenannten maßgeblichen Stromkosten anzusetzen sind. Fristrelevante Unterlagen sind der elektronische Antrag, der WP-Prüfungsvermerk und die Nachweise zur Zertifizierung. Der Nachweis der Antragsvoraussetzungen wird auf der Grundlage von geprüften Jahresabschlüssen für die jeweils heranzuziehenden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre erfolgen. Das gilt auch für nach dem Handelsgesetzbuch nicht prüfungspflichtige Unternehmen. Ohne die jeweils erforderlichen geprüften Jahresabschlüsse ist eine positive Bescheidung nicht möglich.

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem neu veröffentlichten "Hinweisblatt Einzelkaufleute". Diese Erweiterung und die damit verbundene Möglichkeit einer nachträglichen Antragstellung gilt nur für Unternehmen, die keine rechtsfähige Personenvereinigung und keine juristische Person sind - also sogenannte Einzelkaufleute.

Diese Informationen wurden freundlicherweise von Herrn Mark Becker (Deutscher Industrie- und Handelskammertag - DIHK) aus Berlin zur Verfügung gestellt. Gerne steht er Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.

Fragen zum Thema Besondere Ausgleichsregelung beantwortet Ihnen gerne Herr Philip Kuhlmann, Tel: +49 30 2332021-88.

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