Nachhaltigkeitsnachweise für flüssige Biomasse auch bei Einsatz von Zünd- und Stützfeuerung

Ab 2017 gilt die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung für die gesamte durch das EEG geförderte flüssige Biomasse

Durch die Verabschiedung des EEG 2017 und damit verbundene Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016, gilt die Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung ab dem 1. Januar 2017 für jegliche EEG-förderfähige, flüssige Biomasse. Das bedeutet, dass ein Nachhaltigkeitsnachweis über diese flüssige Biomasse auch zur Erstellung des Endjahresgutachtens nach EEG dringend notwendig ist und dem Umweltgutachter bzw. Netzbetreiber vorgelegt werden muss. Somit benötigen Anlagenbetreiber, die z.B. Biodiesel als Zünd- und Stützfeuerung einsetzen, ab 2017 Nachhaltigkeitsnachweise über die eingesetzten Mengen an flüssiger Biomasse.

Den dazugehörigen Nachhaltigkeitsnachweis stellt der Lieferant der flüssigen Biomasse den Anlagenbetreibern zur Verfügung. Jedoch kann der Nachhaltigkeitsnachweis nur elektronisch auf ein Konto der staatliche Datenbank Nabisy übertragen werden. Ist bereits ein Konto im Nabisy vorhanden, kann der Lieferant der flüssigen Biomasse den Nachweis ganz unkompliziert auf das Konto des jeweiligen Anlagenbetreibers buchen. Betreiber ohne bestehendes Nabisy-Konto sind nun in der Pflicht, sich ein solches anzulegen, um die Nachhaltigkeitsnachweise empfangen zu können. Dazu ist das Registrieren der Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) notwendig, wobei die Meldebestätigung der Anlagenregistrierung zusammen mit dem ausgefüllten Antrag auf Zugang zum Nabisy bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingereicht werden muss. Anschließend vergibt das BLE eine Anlagenbetreiber-Kontonummer sowie weitere Zugangsdaten und teilt diese dem Anlagenbetreiber mit.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Internetseiten der BLE und BNetzA.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen gerne Frau Saskia Wollbrandt, Tel.: +49 30 2332021-74.

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