Emissionserklärung – save the date!

Emissionserklärung nach der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird spätestens zum 31. Mai dieses Jahres fällig

Nach der 11. BImSchV müssen alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, mit Ausnahme der in § 1 genannten Anlagen, eine Emissionserklärung abgeben. Die erste Erklärung erfolgte bereits im Mai 2008. Anschließend müssen die Emissionen jedes vierten Kalenderjahrs berichtet werden: Die dritte Berichterstattung muss also bis spätestens zum 31.05.2017 erfolgen.

Betroffene Anlagen geben eine Emissionserklärung für die von ihnen verursachten Schadstoffemissionen ab, sofern diese die in § 3 der 11. BImSchV genannten Mengenschwellen überschreiten. Gem. § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden. Voraussetzung ist, dass sich alle Schadstoffe in geringfügigem Umfang bewegen, d. h. dass die in § 3 11. BImSchV genannten Schwellenwerte unterschritten werden.

Die Berichterstattung im Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR) erfolgt über die bundeseinheitliche „BUBE-online“-Software durch den Betreiber. Entsprechende Zugangskennungen versendet die zuständige Überwachungsbehörde.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite vom Umweltbundesamt.

Fragen oder Hinweise zu diesem Thema richten Sie bitte an Herrn Maik Kadraba Tel. +49 30 2332021-64.

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