Die CSR-Berichtspflicht

Bundestag bringt Gesetz zur CSR-Berichtspflicht auf den Weg.

Sobald der Bundesrat der Gesetzesvorlage zustimmt, gilt die CSR Berichtspflicht zu „nichtfinanziellen“ Aspekte rückwirkend zum 01.01.2017 für große kapitalmarktorientierte Unternehmen – also wenn mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt sind und der Umsatz bzw. Gewinn größer 40 bzw. 20 Mio. Euro liegt.

So sind dann in Deutschland etwa 530 Unternehmen aufgefordert, künftig zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung in der Kapitalgesellschaft Auskunft zu geben.
In der Gesetzesvorlage wurden im Vergleich zum Entwurf einige Änderungen vorgenommen:

  • Ist das Unternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens (unabhängig von dessen Sitz) einbezogen, muss kein eigener Bericht erstellt werden
  • Werden die nichtfinanziellen Aspekte in einem separaten Bericht, z.B. einem Nachhaltigkeitsbericht und nicht im Lagebericht veröffentlicht, muss dies innerhalb von vier Monaten erfolgen
  • Der Aufsichtsrat kann eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung bzw. des Nachhaltigkeitsberichts beauftragen, um seiner Pflicht zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung sachgerecht nachzukommen (§ 111 Absatz 2 im AktG über Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats)
  • Die externe Prüfung ist nicht verpflichtend. Wurde die nichtfinanzielle Erklärung allerdings einer freiwilligen Überprüfung unterzogen, so sind deren Ergebnisse ebenfalls öffentlich zugänglich zu machen. Diese Pflicht tritt jedoch erst zum 01.01.2019, also für das Geschäftsjahr 2018 in Kraft
  • Nach welchem Standard die Unternehmen berichten, ist ihnen überlassen (§289d HGB). Zudem müssen Unternehmen begründen, wenn sie keinen der bestehenden Standards nutzen

Die Empfehlungen des Deutschen Bundestags finden Sie in der Beschlussempfehlung.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung, Susanne Moosmann, Tel: +49 30 2332021-82.

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