Energie- und Stromsteuerentlastung

Seit 1. Januar 2017 ist der Antrag zur Energie- und Stromsteuerentlastung nur noch mit Zollformular 1139 möglich.

Einige der nach dem Energiesteuerrecht normierten Steuerentlastungen, -ermäßigungen oder -befreiungen werden durch die Europäische Kommission als Beihilfen bewertet. Diese dürfen nur dann gewährt werden, wenn die unionsrechtlich vorgegebenen Kriterien eingehalten werden.

So darf z.B.  ein Unternehmen, das sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, keine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen. Für diese Zeiträume darf auch keine Steuerentlastung gewährt werden - Energieerzeugnisse dürfen nur noch zum Regelsteuersatz bezogen werden.

Ab dem 1. Januar 2017 sind Antragstellende Unternehmen verpflichtet, mit jedem Antrag auf Steuerentlastung das Formular 1139, eine "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" abzugeben. Hierunter fallen unter anderem die Anträge zum Spitzenausgleich nach §10 StromStG und §55 EnergieStG. Die Selbsterklärung ist Antragsvoraussetzung.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten der Zoll-Verwaltung.

Bei Fragen oder Anmerkungen steht Ihnen gerne Frau Christiane Helbig, Tel.: 30 / 2332021-54 zur Verfügung.

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