Erfahrungsaustausch für Prüfstellen zur Emissionsberichterstattung

Die DEHSt/DAkkS lud im Rahmen des verbesserten Informationsaustauschs zum
3. Erfahrungsaustausch der Prüfstellen nach Berlin

Der Europäische Emissionshandel hat die Hälfte der 3. Handelsperiode hinter sich. Die DEHSt nutzt den Abschluss eines jeden Handelsjahres zu einem Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Prüfstellen, um über Risiken und Verbesserungen der jährlichen Berichterstattung für die kommenden Jahre der Handelsperiode zu diskutieren.

Es gab Fachvorträge zu Erfahrungen und Resultaten der vergangenen Berichtsjahre 2015 und 2016, und zur aktuellen Entwicklung des Europäischen Emissionshandels und verschiedene Diskussionsrunden zu Fragen und Auslegungen aus der Sicht der DEHSt und der Prüfstellen.

Wichtig ist hierbei, dass die Monitoringverordnung derzeit überarbeitet wird. Die Leitfäden Teil 5 (Zuteilungsregel für neue Marktteilnehmer) und Teil 6 (Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen) wurden aktualisiert. Einzelne Passagen wurden zusätzlich mit Bespielen ergänzt. Die Bundeseinheitliche Praxis (BEP) zur Überwachung von Emissionen im Kapitel J wird ergänzt, da bei der Kontinuierlichen Emissionsmessung (KEMS) immer wieder die Richtlinien zur Kalibrierung nicht eingehalten werden.

Der Trend der unbeanstandeten Emissionsberichte setzt sich fort: Bei über 1000 Emissionsberichten gab es im Jahr 2015 (2016 ist noch nicht ausgewertet) nur etwas über 70 Abweichungen. Davon waren nur 15 so schwerwiegend, dass ein Vor-Ort-Besuch nötig war. Nur bei 5-7 waren die Abweichungen signifikant, sodass ein Strafverfahren eingeleitet werden musste.

Die DEHSt weist darauf hin, dass der Überwachungsplan oft nicht mit den angewandten (Mess-) Methoden übereinstimmt: Es werden falsche Stoffdaten genutzt, es werden Heizwert, Brennwert und Emissionsfaktoren vertauscht oder die Qualitätssicherung ist unzureichend. Bei Abweichungen setzt sich die DEHSt zur Klärung direkt mit dem Anlagenbetreiber in Verbindung, die Prüfstellen werden nicht informiert. Dies ist wohl aus rechtlicher Sicht nicht möglich. Genauso geht das „Einstellungsschreiben“ nur an den Anlagenbetreiber. Dies wurde von vielen Prüfstellen bemängelt.

Die DEHSt weist des Weiteren darauf hin, dass bei jeder Abweichung des Überwachungsplans ein eingeschränktes Testat erteilt werden muss, dabei ist es irrelevant ob ein inhaltlicher oder formeller Fehler vorliegt. Die Einschränkung soll bei formellen Abweichungen nicht negativ belastet sein, sondern signalisiert der DEHSt, dass Feststellungen in Zusammenhang mit der Methodik gemacht wurden. Fehlerhafte ÜPs sollen eingereicht und bei kleinen Änderungen schnellstmöglich bearbeitet werden.

Bei der Lagerdichtebestimmung wurde bemängelt, dass die Methoden zur Mengenbestimmung oft nicht mit dem ÜP überein stimmen. Die Prüfstellen sehen das ganze Verfahren zur Lagerdichtebestimmung als „Kanonen auf Spatzen schießen“, die DEHSt verlangt aber eine jahresscharfe Abgrenzung. Der Anstoß zur Anpassung des DEHSt-Leitfadens im Dezember 2016 zur Lagerdichtebestimmung kam von Seiten der Anlagenbetreiber, um einheitliche Messverfahren zu gewährleisten.

Wir informieren Sie, sobald die Vortragsfolien, die Revision der Monitoringverordnung und die BEP veröffentlicht sind

Inhaltliche Fragen oder Hinweise zu diesem Thema richten Sie bitte an
David Kroll Tel. +49 30 2332021-63  oder Maik Kadraba Tel. +49 30 2332021-64

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