Wassergefährdenden Stoffe: Bundesverordnung ab 01.08.2017 in Kraft

Am 21.April 2017 wurde die neuerdings bundesweit einheitliche Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV veröffentlicht

Die Verordnung ersetzt 16 Länderverordnungen im Bundesgesetzblatt. Die GUTcert berichtete bereits mit dem Artikel im Newsletter vom 03.09.2015 über die AwSV .

Bei der AwSV handelt es sich nicht um eine neue Verordnung, sondern lediglich um eine Vereinheitlichung mehrerer bundeslandspezifischer Verordnungen. Wie stark die Anforderungen an die Betreiber gestiegen sind und Anpassungsmaßnahmen notwendig werden, hängt davon ab, wie die Verordnung bisher in den Bundesländern umgesetzt wurde.

Die AwSV betrifft Anlagen, die definiert werden als „…selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden.“ Somit bezog sich die AwSV bereits in ihren bundeslandspezifischen Ausführungen z.B. auf Heizölverbraucheranlagen, Notstromanlagen und Tankstellen. Betreibern solcher Anlagen werden die Anforderungen der AwSV auch nicht unbekannt sein.

Neu ist, dass nun auch Biogasanlagen unter diese Bundesverordnung fallen und der Begriff Biogasanlage alle Anlagenteile (Vorlagebehälter, Fermenter, Nachgärer, Gärrestlager) sowie die dazugehörigen Abfüllanlagen mit einschließt. Diese Entwicklung war in der Novellierung der AwSV bereits absehbar und stellt insbesondere Betreiber von Biogasanlagen vor eine große Herausforderung.

Jede Biogasanlage ist generell prüfpflichtig - entweder bei Inbetriebnahme, einer wesentlichen Änderung oder einer Stilllegung, ansonsten wird die Prüfung im fünfjährigen Rhythmus wiederholt.Auch auf behördliche Anordnungen kann eine Überprüfung erfolgen. Kontrolliert werden u.a. Rohrleitungen, Leckerkennungssysteme, Abtankplätze, Rückhalteeinrichtungen, Behälterbauausführungen, Betriebsdokumentation Notfall und Überfüllsicherungen.

Neu ist, dass eine Umwallung der gesamten Anlage gefordert wird, wenn Leckagen oberhalb der Geländekante auftreten können. Dabei muss mindestens das Volumen des größten (mit Flüssigkeiten befüllten) Behälters zurückgehalten werden können. Erdbecken dürfen für die Lagerung von Gärresten aus Biogasanlagen nicht mehr verwendet werden. Wegen der potentiellen Verschmutzung mit Gärsubstraten bzw. -resten muss auf offenen Lager- bzw. Abfüllflächen anfallendes Niederschlagswasser ordnungsgemäß als Abwasser/ Abfall entsorgt werden, sofern keine Verwendung als Düngung möglich ist.     
Ebenso wird eine Fachbetriebspflicht eingeführt, die sowohl Bestands- als auch Neuanlagen betrifft. Somit dürfen nur noch zertifizierte Fachfirmen Bauarbeiten durchführen, instand setzen, (innen) reinigen und stilllegen.

Das größte Konfliktpotential liegt aber in der Diskussion um die Kapazität von Gärrestlagern, die aktuell in die Novellierung der Düngeverordnung (DüngeVO) ausgelagert wurde. Um eine sachgemäße Ausbringung für Pflanzenbau und Gewässerschutz zu gewährleisten, war im Verordnungsentwurf der AwSV eine Lagerdauer von mindestens 9 Monaten vorgesehen. Diese Zeitspanne wurde laut Entwurf zur Düngeverordnung vom 15.02.2017 (Drucksache 148/17) bereits auf 6 Monate für flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Gärrückstände) verkürzt - alternativ ist auch der Nachweis von vertraglichen Vereinbarungen zur Verwertung bzw. Lagerung möglich (§ 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 DüngeVO). Das Fassungsvermögen des Lagerbehälters soll dabei grundsätzlich größer als die benötigte Kapazität zur Überbrückung der Düngesperrfristen sein. Für Betriebe mit mehr als 3 GVE (Großvieheinheit) je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie Betriebe ohne eigene Ausbringungsflächen sind ab 2020 mindestens 9 Monate Lagerkapazität vorzuweisen bzw. schriftliche, vertragliche Vereinbarungen über die überbetriebliche Lagerung bzw. Verwertung überschüssiger Gärreste vorzulegen.    

Bevor jedoch die Novelle der Düngeverordnung endgültig für Klarheit sorgen kann, muss zunächst das Düngegesetz in Kraft treten. Es ist davon auszugehen, dass beides noch in 2017 geschieht.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die AwSV keinen klassischen Bestandsschutz aufweist und sich jeder Anlagenbetreiber mit diesem Thema befassen sollte. Werden bei der erstmaligen Prüfung Abweichungen festgestellt, besitzen die zuständigen Behörden hinsichtlich technischer oder organisatorischer Maßnahmen Handlungsspielraum. Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen, können allerdings nicht verlangt werden. Grundsätzliche Erleichterung bringt die Bagatellgrenze für Anlagen mit einem Volumen von < 220 l flüssiger Stoffe und < 200 kg gasförmiger oder fester Stoffe – unabhängig von der Wassergefährdungsklasse sind diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten ausgenommen.

Fragen beantwortet Ihnen gerne Frau Saskia Wollbrandt, Tel.: +49 30 2332021 – 74.

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