Willkommen im Emissionshandel: Polymerisationsanlagen

Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) im Bundesanzeiger veröffentlicht - Fristen für Betreiber von Polymerisationsanlagen stehen fest

Ausgangssituation:

Betreffend den Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) divergierten die Bundesrepublik Deutschland und die EU-Kommission bisher bezüglich der Frage, inwiefern Anlagen zur Herstellung von Polymeren durch diese Richtlinie abgedeckt werden.

Aufgrund eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland hat der Bundesrat im Zeitraum vom 01.06. bis 07.07.2017 einen neuen Gesetzentwurf beschlossen. Demnach wird Deutschland ab 01.01.2018 Polymerisationsanlagen in den Emissionshandel einbeziehen.

Mit der Veröffentlichung der Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 20.07.2017 im Bundesanzeiger trat der Gesetzesentwurf in Kraft.

Information/Hinweis:

Der Gesetzbeschluss beinhaltet die Emissionsberichterstattung für Anlagen zur Herstellung bestimmter Polymere (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide, Polyurethane und Silikone) mit einer Produktionsleistung von >100 t/d.

Betreiber mit Bestandsanlagen müssen bis zum 01.11.2017 den Überwachungsplan bei der DEHSt einreichen. Bei Anlagen, die nach dem 31.10.2017 in Betrieb genommen werden, ist der Überwachungsplan vor Inbetriebnahme bei der DEHSt einzureichen.

Ebenfalls zum 01.11.2017 müssen Betreiber ihre Anträge für eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen von 2018 bis 2020 bei der DEHSt einreichen.

Die Veröffentlichung der Gesetzesänderung finden Sie im Bundesanzeiger.

Inhaltliche Fragen oder Hinweise zum Thema richten Sie bitte an Herrn David Kroll
Tel. +49 30 2332021-63, oder Herrn Maik Kadraba Tel. +49 30 2332021-64.

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