EMAS III geändert: Integration der neuen Anforderungen der ISO 14001:2015

Mit Veröffentlichung der neuen ISO 14001:2015 wurden nun auch die Anhänge der EMAS III-Verordnung entsprechend angepasst.

Bereits im September 2015 wurde die neue ISO 14001 veröffentlicht und stellt den Anwender vor neue Herausforderungen. Aufgrund dessen hat die Europäische Kommission nun auch die Anhänge I-III der EMAS-Verordnung überarbeitet und bereits veröffentlicht. Weitere Änderungen des Anhang IV „Umweltberichterstattung“ werden folgen.

Mit der Veränderungsverordnung (EU) 2017/1505 bleiben EMAS und ISO 14001:2015 kompatibel. Unternehmen, die nach EMAS validiert sind, müssen jedoch die Änderungen identifizieren und umsetzen.

Was wird sich ändern?

Schon jetzt decken Organisationen, die bereits nach EMAS validiert sind, wesentliche Inhalte der neuen Anhänge ab. Allerdings sollten Unternehmen analysieren, was  in ihrem Managementsystem (MS) im Bereich der Umweltprüfung (Anhang I), der Anforderungen an das MS (Anhang II) und der Umweltbetriebsprüfung (Anhang III) geändert werden muss.

In der Norm entspricht dies den folgenden Abschnitten:

4.1 - Kontext der Organisation
4.2 - Interessierte Parteien
5.1 - Führung und Verpflichtung
6.1.1 - Risiken und Chancen
6.1.2 - Stärkere Berücksichtigung indirekter Umweltaspekte entlang des Lebensweges von Produkten
9.3 - Management Review

Analog zur ISO 14001:2015 liegt der Fokus nun auch mit EMAS III stärker auf dem Kontext einer Organisation – dieser muss von Unternehmen im Rahmen ihres MS bestimmt werden. im selben Zuge sollen ebenso interessierte Parteien (Stakeholder) mit all ihren Erfordernissen und Erwartungen definiert und Risiken sowie Chancen analysiert werden.

Auch der Lebensweg eines Produkts gewinnt mit der Anpassung der Anhänge an Bedeutung: Bei der Bewertung der Umweltaspekte im Bezug auf Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen muss nun der gesamte Lebenszyklus berücksichtigt werden, getreu dem Motto „von der Wiege bis zur Bahre“.

Neu in den aktualisierten Anhängen ist die Forderung, auch indirekte Umweltaspekte tiefergehend zu beurteilen. Hier geht es nicht mehr nur um das bloße Verringern negativer Umweltauswirkungen. Vielmehr muss nun auch ein möglicher Nutzen für die Umwelt betrachtet werden.

Trotz großer Kompatibilität von EMAS III und ISO 14001:2015 wurden jedoch nicht alle Änderungen der neuen Normrevision durch die Europäische Kommission übernommen. So fordert Annex II der EMAS-Verordnung im Gegensatz zur ISO 14001:2015 noch immer das Benennen eines Managementbeauftragten sowie die Veröffentlichung einer Umwelterklärung. Die über die ISO 14001:2015 hinausgehenden Anforderungen von EMAS bleiben unverändert bestehen.

Im Großen und Ganzen dienen die Anpassungen der Anhänge I-III also hauptsächlich der Synchronisierung der EMAS-Verordnung mit der neuen ISO 14001:2015 und dürften bei bereits registrierten Organisationen lediglich einen geringen Mehraufwand hervorrufen.

Wie gestaltet sich der Übergang?

Ähnlich der Überführung eines 14001-Zertifikats nach ISO Standard in die neue Normrevision wird es auch für EMAS eine Übergangszeit bis zum 14. September 2018 geben.

Alle Validierungen nach der bisherigen Verordnung  (EC No 1221/2009) sind bis zum 14. September 2018 gültig. Begutachtungen ab dem 14. September 2018 müssen nach der neuen Verordnung entsprechend den Anhängen I-III (Änderungsverordnung 2017/1505) durchgeführt werden.

Jedoch ist auch hierbei eine Fristverlängerung möglich:

Für Organisationen, deren Prüfung vor dem 14. März 2018 ansteht, kann in Absprache mit der zuständigen Registrierstelle und dem Umweltgutachter eine Fristverlängerung von sechs Monaten beantragt werden.

Erstmalige Registrierungen richten sich jedoch stets nach den Bestimmungen der nun in Kraft getretenen geänderten Verordnung.

Sonderfall: kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Für KMU können Sonderregelungen vereinbart werden: Wenn diese vor dem 18. September 2017 registriert wurden und die Ausnahmeregelung des Artikel 7 der EMAS-Verordnung in Anspruch nehmen, steht eine Re-Validierung nur alle zwei Jahre an. Deren Registrierung kann so bis zum 17. September 2019 Bestand haben.

Derzeit wird – ergänzend zur Novelle der EMAS-Verordnung – auch das Nutzerhandbuch angepasst. Demnach sollen für Unternehmen mit mehreren gleichartigen Standorten (ähnlich der Zertifizierung von MS) bestimmte Multi-Site-Registrierungen möglich sein. Diese Regelungen werden sich jedoch auf ausgewählte Branchen mit geringen Umweltauswirkungen beschränken. Sobald es an dieser Stelle weitere Informationen gibt, werden wir Sie natürlich umgehend informieren!

Für eine optimale Vorbereitung auf die Anforderungen der ISO 14001:2015 bietet die GUTcert Akademie Revisionsschulungen an. Darüber hinaus können wir im Rahmen eines GAP-Audits die Konformität Ihres Unternehmens in Bezug auf die neuen Normforderungen vor Ort überprüfen.

Fragen zum Thema Umweltmanagement beantwortet Ihnen gern Frau Sindy Prommnitz, Tel.: +49 30 2332021-45

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