Altenpflege

Die Regelung zur Weiterbildungsförderung in der Altenpflege (§ 131b SGB III) wird bis zum 31.12.2019 verlängert. Somit kann auch weiterhin die volle Dauer der Altenpflegeausbildung über den Bildungsgutschein gefördert werden. Folgende Informationen haben uns dazu von der DAkkS erreicht.

Maßnahmezulassungen für dieses Bildungsziel müssen bis zum 31.12.2019 befristet werden. Dies liegt an der Reform der Pflegeberufe (vgl. Pflegeberufereformgesetz – veröffentlicht im BGBl vom 24.07.2017). Mit der Reform werden bisher getrennt geregelte Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege reformiert und in einer gesetzlichen Regelung zusammengeführt. Es wird eine neue, generalistische Pflegeausbildung mit dem Berufsabschluss „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“ eingeführt. Darüber hinaus bleibt den Auszubildenden nach der gemeinsamen zweijährigen generalistischen Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr eine Wahlmöglichkeit (§ 59PflBG). Sie können die generalistische Ausbildung beenden oder sich für einen gesonderten Abschluss in der Alten- oder Kinderkrankenpflege entscheiden. Der erste Ausbildungsjahrgang in dem neuen Pflegeberuf soll 2020 beginnen.
Eine geregelte einjährige Pflegehelferausbildung kann auf die Ausbildung zum/zur „Pflegefach-mann/Pflegefachfrau“ angerechnet werden, d.h. eine Verkürzung der Ausbildung auf zwei Jahre ist möglich (§ 12 PflBG). Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer allein auf der Grundlage einer Helfertätigkeit in der Pflege, wie sie bisher in der Altenpflege (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 AltPflG) geregelt ist, gibt es nicht mehr. Der Träger der praktischen Ausbildung hat der/dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen (§ 19 PflBG). Diese Regelung gilt auch für Umschüler/innen. Das Gesetz regelt zudem die Finanzierung der Ausbildung über Ausgleichsfonds bzw. ein bundesweites Umlageverfahren sowie die Schuldgeldfrei-heit für die Auszubildenden (§§ 27ff. PflBG).
Die gesetzliche Regelung zur Förderung von nicht verkürzbaren Ausbildungen (§ 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III) wird durch einen Satz 3 um eine Ausnahmeregelung für den neuen Pflegeberuf ergänzt. Das bedeutet: Ab 2020 kann die neue Pflegeumschulung unbefristet über die gesamte dreijährige Ausbildungsdauer durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Zulassungen durch die fachkundigen Stellen können daher ab dem 01.01.2020 nur noch im Beruf „Pflegefach-mann/Pflegefachfrau“ erfolgen. Die Dauer der Maßnahmezulassung richtet sich dann allein nach den §§ 179, 180 SGB III iVm. § 5 Abs. 4 AZAV.
Alle bisher für die Bildungsziele „Altenpflege“, „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ bereits ausgestellten Maßnahmenzertifikate müssen rückwirkend auf den 31.12.2019 befristet werden. Die GUTcert wird Ihren Kunden in Kürze die geänderte Zertifikate zukommen lassen.

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