BMUB Entwurf der 38. BImSchV skizziert Biokraftstoffmarkt ab 2020

Der Kabinettsentwurf zur 38. BImSchV zielt bewusst auf den Ausbau fortschrittlicher Biokraftstoffe ab. Konventionelle Biokraftstoffe aus Anbaumasse erhalten hingegen einen „Deckel“

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit veröffentlichte am 17 November 2017 einen Kabinettsentwurf zur Neuregelung der 38. BImSchV. Mit der Verordnung sollen EU-Anforderungen der Kraftstoffqualitätsrichtlinie und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie in deutsches Recht überführt werden. In den kommenden Jahren werden insbesondere die folgenden Änderungen den Biokraftstoffmarkt maßgeblich prägen:

  • Einführen einer 5% Obergrenze für die Anrechnung konventioneller Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse auf die Treibhausgasquote: Oberhalb dieser Grenze müssen konventionelle Biokraftstoffe wie fossile Kraftstoffe behandelt werden. Die Obergrenze soll zukünftig zur Vermeidung von indirekten Landnutzungsänderungen beitragen.
  • Mit der Einführung einer energetischen Unterquote werden Unternehmen ab 2020 dazu verpflichtet, einen bestimmten Mindestanteil an sogenannten fortschrittlichen Biokraftstoffen (z.B. aus Abfällen und Reststoffen) in Verkehr zu bringen. Im Jahr 2020 soll die Unterquote bei 0,05 % des Heizwerts liegen und sich bis 2025 auf 0,5% steigern. Ausnahmeregeln für kleinere Unternehmen gelten nur bis 2025.
  • Der Basiswert der Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen wird von 83,8 auf 94,1 kgCO2eq/GJ erhöht.
    Der Entwurf sieht zudem eine Erweiterung des Geltungsbereiches der Treibhausgasquote vor. So können zukünftig auch biogenes Flüssiggas, Erdgas (CNG) und Flüssigkraftstoff (LPG) sowie elektrischer Strom zum Antrieb von Straßenfahrzeugen auf die Treibhausgasquote angerechnet werden.

Bitte beachten Sie, dass  ab dem 01.01.2018 eine erhöhte Treibhausgasminderungsquote von 50% gilt. Biokraftstoffe mit einer THG-Minderung von weniger als 50% können demnach ab dem 01.01.2018 nicht mehr als „nachhaltig“ zertifiziert und verkauft werden. Nähere Informationen zum Thema finden Sie im 6. Informationsschreiben der BLE vom 19.12.2017.

Fragen oder Hinweise richten Sie bitte an Herrn Fabian Kollmeier,  Tel.: +49 30 2332021-65

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