Spitzenausgleich – produzierendes Gewerbe schafft den Zielwert locker!

Volle Steuerrückerstattung auch in 2018 durch Bundeskabinett bestätigt

Der Monitoringbericht des RWI - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V. dient als Grundlage für die Entscheidung des Bundeskabinetts über die fortlaufende Gewährung der Steuerentlastung gemäß Spitzenausgleich für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG). Das Bundeskabinett bestätigte am 13. Dezember 2017, dass der notwendige Zielwert für eine Reduktion der Energieintensität erreicht wurde. Dieser Wert ist nicht branchen- oder unternehmensbezogen, sondern zielt auf das gesamte produzierende Gewerbe (Glockenlösung).

Laut Subventionsbericht der Bundesregierung wurden Unternehmen im Jahr 2016 durch den Spitzenausgleich in 9.381 Fällen mit insgesamt 1,614 Milliarden € für §10 StromStG entlastet, in 4.781 Fällen betrug die Entlastung für §55 EnergieStG 172 Millionen €.

Die GUTcert stellt als akkreditierte Zertifizierungsstelle auf Grundlage vorliegender Testierungen und Zertifikate das notwendige Zollformular 1449 aus, welches Voraussetzung für die Antragstellung beim zuständigen Hauptzollamt ist.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes profitieren von Steuerentlastungen gemäß §10 StromStG und §55 EnergieStG, wenn sie als KMU ein Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, einen Energieauditbericht nach DIN EN 16247 vorweisen und von einer akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft testieren lassen. Nicht-KMU können den Nachweis mit einer Zertifizierung des Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder alternativ EMAS erbringen.

Fragen zum Thema beantwortet Ihnen gerne Herr Nico Behrendt, Tel.: +49 30 2332021-81

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