BLE: Neuer Antrag auf Sperrung von Nachweisen im Nabisy System

Die BLE veröffentlichte einen neuen „Antrag auf Sperrung eines Nachweises wegen Unwirksamkeit nach §§ 20 Abs. 1 Biokraft-NachV bzw. BioSt-NachV“, der ab dem 12. März 2018 verwendet werden muss

Wer flüssige oder gasförmige Biomasse auf den deutschen Markt bringt, kann diese nur dann auf seine Quotenverpflichtung anrechnen lassen oder Steuerentlastungen erhalten, wenn belegt wird, dass die entsprechende Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien der EU-Richtlinie 2009/28/EG erfüllt. Der Nachweis dazu erfolgt in Deutschland über die staatliche Web-Anwendung „Nabisy“ der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE).

Neben einigen anderen wichtigen Neuerungen kündigte die BLE in ihrem 6. Informationsschreiben zum Nabisy System an, den Antrag auf Sperrung eines Nachweises zu überarbeiten. Das komplette Informationsschreiben vom 19.12.2017 finden Sie auf den Seiten der BLE.

Nun wurde, wie angekündigt, der neue „Antrag auf Sperrung eines Nachweises wegen Unwirksamkeit nach §§ 20 Abs. 1 Biokraft-NachV bzw. BioSt-NachV“ veröffentlicht. Dabei ist zu beachten, dass die BLE ab dem 12. März 2018 keine älteren Versionen des Antrags mehr bearbeiten wird. Von daher empfehlen wir Ihnen, möglichst schon jetzt die neuste Version zu verwenden. Auf der Website der BLE finden Sie den aktuellen Antrag.

Fragen zum Thema beantwortet Ihnen gerne Herr Fabian Kollmeier, Tel.: +49 30 2332021-65. Das GUTcert Team Lieferkettenzertifizierung bereitet Ihnen gern ein Angebot für eine ISCC EU oder REDcert EU Zertifizierung vor.

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