Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen

Das Bundesteilhabegesetz eröffnet neue Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch zu nehmen. Für Träger bietet sich somit die Möglichkeit, ihr Angebot an Arbeitsmarktdienstleistungen zu erweitern.

Seit dem 01. Januar 2018 können Personen mit einem entsprechenden Anspruch nicht nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), sondern auch bei „anderen Leistungsanbietern“ Dienstleistungen zur beruflichen Bildung und Beschäftigung erhalten. Für diese neuen Anbieter sind im § 60 SGB IX die Anforderungen formuliert; demnach sind im Vergleich zu einer WfbM etwas geänderte Anforderungen festgelegt worden. So ist z.B. keine Mindestplatzzahl erforderlich und die Angebote können eingeschränkt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat ein entsprechendes Fachkonzept für andere Leistungsanbieter veröffentlicht. Auf dieser Grundlage müssen Träger ein Qualitäts- und Leistungshandbuch erstellen und dem zuständigen Operativen Service zur Prüfung vorlegen. Für die Zulassung durch den Operativen Service ist auch eine Zulassung im AZAV Fachbereich 6 (Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben) notwendig.
Weitere Informationen hat die BA auf ihren Seiten zusammengestellt.

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