Besondere Ausgleichsregelung nach EEG – neues BAFA-Merkblatt

Und jährlich grüßt der 30. Juni: Der Countdown für die gesetzliche Ausschlussfrist läuft – BAFA veröffentlicht neues Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen

Das neue Merkblatt enthält Erläuterungen für Unternehmen, die einen Antrag auf die Begrenzung der EEG-Umlage gemäß der Besonderen Ausgleichsregelung nach ach §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 stellen, einschließlich der Regelungen zur Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieminderungspotenziale.  

Die überarbeiteten Regelungen wurden auch auf der Veranstaltung zum Thema "Richtige Antragstellung nach §§ 63 ff. EEG 2017 – quo vadis?" der  PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC) in Berlin und Frankfurt Ende Februar und Mitte März diskutiert. Die GUTcert berichtete an beiden Terminen imRahmen einer Panel-Diskussion auch zu den Anforderungen bzgl. der Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach ISO 50001.

Ein Update zu den neuen Anforderungen erhalten Unternehmen aus erster Hand auf unserem Exzellenznetzwerk Energiemanagement 2018 am 27. und 28.09.2018 durch unsere Experten von Becker Büttner Held (BBH) und PricewaterhouseCoopers (PwC).  

Gemäß BAFA wurden im Merkblatt unter anderem Erläuterungen zu folgenden Punkten überarbeitet oder ergänzt:

  • Das Hinweisblatt „Stromzähler“ des BAFA wird aktuell in bearbeitet
  • Bei Antrag bis zum 15. Mai 2018 wird das BAFA eine Vollständigkeitsprüfung vornehmen. Liegen alle fristrelevanten Dokumente vor, erhält das Unternehmen eine qualifizierte Eingangsbestätigung. Fehlen noch fristrelevante Unterlagen, fordert das BAFA die Unternehmen auf, diese bis zum Ablauf der Ausschlussfrist, dem 2. Juli 2018, nachzureichen
  • Unternehmen, die bis zum 31. Mai 2018 ihren Antrag vollständig einreichen, werden nach beanstandungsfreier Prüfung möglichst frühzeitig vor Erteilen des Bescheids darüber informiert, dass der Antrag erfolgreich geprüft wurde
  • Der Unternehmensbegriff wird ausführlicher dargestellt
  • Bei der elektronischen Signatur wird nun direkt auf Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 Bezug genommen
  • Das Merkblatt enthält nun ausführliche Informationen zu den Nachweisen für eine Antragstellung nach § 64 Abs. 5a EEG 2017
    Ab dem Antragsjahr 2018 hat die Doppelungsregelung nach § 103 Absatz 3 EEG 2017 keinen Anwendungsbereich mehr; die Regelung gemäß § 103 Absatz 4 EEG 2017 bleibt weiterhin bestehen
  • Das Merkblatt enthält nun ausführliche Informationen zum selbstverbrauchten Strom und zu Stromweiterleitungen. Bitte beachten Sie, dass die Messung des Stromverbrauchs den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) unterliegt
  • Jedes antragstellende Unternehmen muss den Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystemns oder Umweltmanagementsystems nach EMAS nachweisen. Bitte beachten Sie insbesondere, dass die Übergangsbestimmung nach § 103 Absatz 6 EEG 2017 für das Antragsjahr 2018 nicht mehr gilt.

Fragen zum Thema Energiemanagement nach ISO 50001 beantwortet Ihnen gerne Herr Nico Behrendt, Tel.: +49 30 2332021-81.

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